Produktsicherheitspflichten für Unternehmen betreffen längst nicht mehr nur klassische Hersteller von Konsumgütern, sondern jeden Wirtschaftsakteur, der Produkte in der Europäischen Union auf den Markt bringt, importiert, vertreibt oder über einen Online-Marktplatz anbietet. Mit dem deutschen Produktsicherheitsgesetz und der seit Dezember 2024 unmittelbar geltenden EU-Verordnung über allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR, hat sich der Pflichtenkreis für Hersteller, Einführer und Händler spürbar erweitert und in Teilen verschärft. Wer heute Produkte ohne Software- oder Funkkomponente in Verkehr bringt, unterliegt neben etwaigen produktspezifischen Vorschriften regelmäßig den allgemeinen Anforderungen an Risikobewertung, Rückverfolgbarkeit und technische Dokumentation. Für den deutschen Mittelstand, der Produkte selbst herstellt, aus Drittländern importiert oder unter eigener Marke vertreiben lässt, entstehen daraus konkrete organisatorische Pflichten, deren Nichteinhaltung mit Marktüberwachungsmaßnahmen, Bußgeldern und Reputationsschäden verbunden sein kann. Dieser Beitrag ordnet die zentralen Produktsicherheitspflichten für Unternehmen ein, von der CE-Kennzeichnung über die neuen GPSR-Anforderungen bis zum Rückrufmanagement.
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Rechtsrahmen: ProdSG und EU-Produktsicherheitsverordnung im Zusammenspiel
Das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) setzt seit vielen Jahren den nationalen Rahmen für sichere Produkte und verweist für zahlreiche Produktkategorien auf europäische Harmonisierungsrichtlinien, etwa für Maschinen, elektrische Betriebsmittel oder Spielzeug. Für Produkte, die keiner speziellen EU-Harmonisierungsvorschrift unterliegen, sowie ergänzend für nicht abschließend geregelte Sicherheitsaspekte harmonisierter Produkte, gilt seit Dezember 2024 die EU-Verordnung über allgemeine Produktsicherheit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Diese als GPSR bekannte Verordnung löst die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie ab und erweitert deren Anwendungsbereich deutlich, insbesondere im Hinblick auf den Online-Handel.
Für Unternehmen bedeutet dieses Nebeneinander, dass zunächst zu klären ist, ob ein Produkt einer spezifischen Harmonisierungsvorschrift unterliegt, etwa der Maschinenverordnung oder der Niederspannungsrichtlinie, und ergänzend oder subsidiär die allgemeinen Anforderungen der GPSR zu prüfen sind. Diese doppelte Prüfung ist keine bloße Formalie, da die GPSR eigenständige, teils strengere Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und interne Prozesse stellt, die auch für bereits CE-gekennzeichnete Produkte relevant sein können, soweit die Harmonisierungsvorschrift diese Aspekte nicht abschließend regelt.
Wer ist adressiert? Hersteller, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister
Sowohl ProdSG als auch GPSR unterscheiden zwischen verschiedenen Rollen in der Lieferkette, denen jeweils eigene Pflichten zugewiesen werden. Diese Rollenverteilung ist entscheidend, da sich die konkreten Pflichten je nach Einstufung erheblich unterscheiden und ein Unternehmen je nach Geschäftsmodell auch mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen kann, etwa als Hersteller der eigenen Produktlinie und gleichzeitig als Einführer zugekaufter Handelsware.
Pflichten der Hersteller
Hersteller tragen die primäre Verantwortung für die Sicherheit ihrer Produkte und müssen vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikobewertung durchführen, die relevanten Sicherheitsanforderungen einhalten und eine technische Dokumentation erstellen, aus der die Konformität nachvollziehbar hervorgeht. Auch ein Unternehmen, das Produkte unter eigener Marke von einem Auftragsfertiger herstellen lässt, gilt in der Regel als Hersteller im Rechtssinne und trägt die entsprechenden Pflichten, unabhängig davon, wo die tatsächliche Fertigung stattfindet.
Pflichten von Einführern und Händlern
Einführer, die Produkte aus Drittländern erstmals auf den EU-Markt bringen, müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller die erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht hat. Händler, die Produkte lediglich auf dem Markt bereitstellen, treffen demgegenüber reduzierte, aber keineswegs unerhebliche Sorgfaltspflichten: Sie müssen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob erforderliche Kennzeichnungen und Begleitunterlagen vorhanden sind, und dürfen ein Produkt nicht bereitstellen, wenn ihnen Sicherheitsmängel bekannt sind oder bekannt sein müssten.
CE-Kennzeichnung und technische Dokumentation
Konformitätsbewertung und -erklärung
Für Produkte, die einer EU-Harmonisierungsvorschrift unterliegen, ist die CE-Kennzeichnung sichtbarer Ausdruck eines vorangegangenen Konformitätsbewertungsverfahrens, in dem der Hersteller, gegebenenfalls unter Einbindung einer benannten Stelle, die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nachweist. Die dazugehörige EU-Konformitätserklärung muss das Produkt eindeutig identifizieren, die angewendeten Rechtsvorschriften und harmonisierten Normen benennen und vom Hersteller unterzeichnet sein. Eine fehlende oder fehlerhafte Konformitätserklärung stellt einen eigenständigen Rechtsverstoß dar, selbst wenn das Produkt tatsächlich sicher ist.
Technische Unterlagen und Aufbewahrungspflichten
Die technische Dokumentation muss so aufgebaut sein, dass Marktüberwachungsbehörden die Konformität des Produkts nachvollziehen können, etwa anhand von Konstruktionsunterlagen, Risikobewertungsprotokollen, Prüfberichten und Beschreibungen der angewendeten Normen. Diese Unterlagen müssen regelmäßig über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des letzten Produkts der jeweiligen Serie aufbewahrt werden. Für kleinere Unternehmen empfiehlt sich eine zentrale, produktbezogene Dokumentationsablage, da eine fehlende oder unvollständige technische Dokumentation im Rahmen einer Marktüberwachungsprüfung zu den am häufigsten festgestellten Mängeln gehört.
Neue Anforderungen durch die GPSR: Rückverfolgbarkeit und Online-Handel
Die GPSR erweitert die Pflichten insbesondere in zwei Bereichen erheblich: der Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Lieferkette und den Anforderungen an den Online-Handel. Wirtschaftsakteure müssen künftig auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden innerhalb kurzer Fristen benennen können, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie es geliefert haben. Für online angebotene Produkte verlangt die GPSR zudem, dass bereits auf der Angebotsseite bestimmte Informationen wie Name und Kontaktdaten des Herstellers, eine Produktkennzeichnung sowie Warnhinweise deutlich sichtbar dargestellt werden, statt diese erst nach dem Kauf zugänglich zu machen.
| Anforderung | Bisherige Rechtslage (Produktsicherheitsrichtlinie) | GPSR (seit Dezember 2024) |
|---|---|---|
| Rückverfolgbarkeit | Grundsätzliche Pflicht, wenig konkretisiert | Konkrete Fristen für Auskünfte zu Lieferkette |
| Online-Angebote | Kaum spezifische Anforderungen | Pflichtangaben bereits im Angebot sichtbar |
| Verantwortliche Person in der EU | Für viele Produkte nicht verpflichtend | Regelmäßig erforderlich, wenn kein EU-Hersteller |
| Rückrufverfahren | Allgemein gehalten | Konkretere Vorgaben, u. a. zu Rückrufschreiben |
| Unfallmeldungen | Nicht einheitlich geregelt | Meldepflicht schwerer Unfälle über EU-Portal (Safety Business Gateway) |
Marktüberwachung und Behördenzuständigkeit
Die Marktüberwachung obliegt in Deutschland den zuständigen Landesbehörden, die im Rahmen risikobasierter Kontrollen sowohl anlasslos als auch nach Beschwerden Produkte prüfen können. Bei festgestellten Mängeln können die Behörden gestufte Maßnahmen anordnen, von der Aufforderung zur Mängelbeseitigung über ein Vertriebsverbot bis zur Anordnung eines Rückrufs. Unternehmen sind verpflichtet, mit den Marktüberwachungsbehörden zu kooperieren und angeforderte Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Eine Verweigerung oder Verzögerung der Kooperation kann die Bewertung des Sachverhalts durch die Behörde zusätzlich verschärfen.
Rückrufmanagement: Pflichten bei Sicherheitsrisiken
Stellt ein Unternehmen fest, dass ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt ein Sicherheitsrisiko birgt, muss es unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, die von einer Warnung über einen Verkaufsstopp bis zum vollständigen Rückruf reichen können. Die GPSR konkretisiert dabei erstmals detaillierte inhaltliche Anforderungen an das Rückrufschreiben, etwa eine klare Beschreibung des betroffenen Produkts, des Risikos sowie der vom Verbraucher zu ergreifenden Maßnahmen, und verlangt in bestimmten Fällen zusätzlich Ausgleichsmaßnahmen wie Reparatur, Ersatz oder Erstattung.
- Sicherheitsrisiko intern bewerten und dokumentieren, sobald Hinweise auf einen möglichen Mangel vorliegen
- Betroffene Produktcharge anhand der Rückverfolgbarkeitsdaten eindeutig eingrenzen
- Zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren, sofern ein ernstes Risiko besteht
- Rückrufschreiben nach den inhaltlichen Vorgaben der GPSR erstellen und an betroffene Kunden versenden
- Ausgleichsmaßnahme (Reparatur, Ersatz, Erstattung) anbieten, soweit erforderlich
- Rückrufprozess dokumentieren und Wirksamkeit der Maßnahme nachverfolgen
- Bei schweren Unfällen zusätzlich die Meldung über das EU-Sicherheitsportal für Unternehmen vornehmen
In der Marktüberwachungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Unternehmen mit einem im Vorfeld definierten Rückrufprozess deutlich schneller und mit geringerem Reputationsschaden reagieren können als Unternehmen, die einen solchen Prozess erst im akuten Krisenfall improvisieren müssen.
Typische Fehler in der Praxis
In der Beratungspraxis wiederholen sich bestimmte Fehler. Häufig wird übersehen, dass auch Handelsware unter Eigenmarke die volle Herstellerverantwortung auslöst, selbst wenn das Unternehmen selbst nicht produziert. Ebenso verbreitet ist die Annahme, dass eine einmal erstellte technische Dokumentation dauerhaft gültig bleibt, obwohl Produktänderungen, neue harmonisierte Normen oder geänderte Lieferanten eine Aktualisierung erforderlich machen können.
Ein weiterer häufiger Fehler betrifft den Online-Handel: Viele Unternehmen haben ihre Produktdetailseiten noch nicht an die neuen GPSR-Anforderungen angepasst und stellen Herstellerangaben oder Warnhinweise weiterhin erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach dem Kaufabschluss bereit, statt sie bereits im Angebot selbst deutlich sichtbar zu machen.
Haftungsrisiken bei Verstößen gegen Produktsicherheitspflichten
Verstöße gegen Produktsicherheitspflichten für Unternehmen können mehrere Haftungsebenen gleichzeitig berühren. Neben ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden und möglichen Bußgeldern nach dem ProdSG kommt bei Personen- oder Sachschäden durch ein fehlerhaftes Produkt eine zivilrechtliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht, die unabhängig von einem Verschulden des Herstellers greifen kann. Ergänzend drohen bei gravierenden Verstößen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, wenn Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände die Nichteinhaltung produktsicherheitsrechtlicher Vorgaben als Wettbewerbsverstoß geltend machen. Gerade im Online-Handel, wo Produktangebote leicht von Mitbewerbern und spezialisierten Abmahnvereinen eingesehen werden können, führt dies in der Praxis nicht selten zu kostenpflichtigen Abmahnungen, noch bevor überhaupt ein konkreter Schadensfall eingetreten ist.
Für die Unternehmensleitung ist zudem relevant, dass eine unzureichende Organisation der Produktsicherheits-Compliance im Schadensfall auch als Organisationsverschulden gewertet werden kann, mit entsprechenden Konsequenzen für die persönliche Haftung von Geschäftsführung und Verantwortlichen. Eine klar dokumentierte Zuständigkeitsstruktur für Produktsicherheit reduziert dieses Risiko erheblich.
Sinnvoll ist deshalb ein regelmäßiger interner Compliance-Check, der prüft, ob technische Dokumentation, Konformitätserklärungen und Rückverfolgbarkeitsdaten für alle aktuell vertriebenen Produkte vollständig und aktuell vorliegen. Ein solcher Check lässt sich in bestehende Qualitätsmanagementprozesse integrieren und reduziert das Risiko, dass Lücken erst im Rahmen einer behördlichen Prüfung oder, im ungünstigsten Fall, erst nach einem Schadensereignis auffallen.
Verantwortliche Person in der EU nach der GPSR
Eine der praktisch bedeutsamsten Neuerungen der GPSR betrifft Produkte, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, etwa bei Importware aus Asien oder Nordamerika. Für solche Produkte muss regelmäßig eine in der EU ansässige verantwortliche Person benannt werden, die als Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden fungiert, über die technische Dokumentation verfügt oder Zugriff darauf hat und im Fall eines Sicherheitsrisikos kooperiert. Diese Rolle kann der Einführer selbst, ein Bevollmächtigter des Herstellers oder ein spezialisierter Dienstleister übernehmen.
Für den deutschen Mittelstand ist diese Anforderung insbesondere bei Produkten relevant, die direkt von Herstellern aus Drittländern bezogen und ohne europäischen Zwischenhändler in Verkehr gebracht werden. Unternehmen sollten bei jeder neuen Lieferantenbeziehung mit Herstellern außerhalb der EU frühzeitig klären, wer diese Rolle übernimmt, da ein Produkt ohne benannte verantwortliche Person unter Umständen gar nicht rechtmäßig auf dem EU-Markt bereitgestellt werden darf.
Praxisbeispiel: Rückruf eines importierten Konsumprodukts
Ein mittelständischer Großhändler importiert ein elektrisches Haushaltsgerät von einem Hersteller außerhalb der EU und vertreibt es unter eigener Marke über den eigenen Online-Shop sowie Handelspartner. Nach mehreren Kundenrückmeldungen zu einer möglichen Überhitzung eines Bauteils bewertet das Unternehmen das Risiko intern, zieht die vorhandene Rückverfolgbarkeitsdokumentation heran, um die betroffene Produktcharge einzugrenzen, und informiert die zuständige Marktüberwachungsbehörde, da ein ernstes Risiko nicht ausgeschlossen werden kann.
Weil das Unternehmen bereits im Vorfeld eine verantwortliche Person für dieses Produkt benannt und eine vollständige technische Dokumentation vorgehalten hatte, konnte der Rückruf innerhalb weniger Tage mit einem GPSR-konformen Rückrufschreiben eingeleitet werden, das betroffenen Kundinnen und Kunden eine kostenfreie Reparatur anbot. Ohne die vorab etablierte Dokumentationsstruktur wäre allein die Eingrenzung der betroffenen Charge deutlich zeitaufwendiger gewesen, mit entsprechend längerem Zeitraum, in dem potenziell risikobehaftete Geräte im Umlauf geblieben wären.
FAQ
Gilt die GPSR auch für Produkte, die bereits eine CE-Kennzeichnung tragen?
Teilweise. Für Produkte mit spezifischer EU-Harmonisierungsvorschrift gelten deren Anforderungen vorrangig, die allgemeinen GPSR-Anforderungen, etwa zur Rückverfolgbarkeit, können aber ergänzend anwendbar sein, soweit die Harmonisierungsvorschrift den jeweiligen Aspekt nicht abschließend regelt.
Wer gilt als Hersteller, wenn ein Produkt unter eigener Marke fertigen lassen wird?
Ein Unternehmen, das ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, gilt in der Regel unabhängig vom tatsächlichen Produktionsort als Hersteller im Rechtssinne und trägt die entsprechenden Pflichten zur Konformitätsbewertung und Dokumentation.
Wie lange müssen technische Unterlagen aufbewahrt werden?
Die technische Dokumentation muss grundsätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des letzten Produkts der jeweiligen Serie aufbewahrt und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden können.
Welche neuen Pflichten bestehen für den Online-Handel nach der GPSR?
Bestimmte Informationen wie Herstellerangaben, Produktkennzeichnung und Warnhinweise müssen bereits auf der Angebotsseite deutlich sichtbar dargestellt werden, statt erst nach dem Kaufabschluss zugänglich gemacht zu werden.
Was passiert, wenn ein Sicherheitsrisiko erst nach dem Verkauf bekannt wird?
Das Unternehmen muss unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, die je nach Schwere des Risikos von einer Warnung bis zu einem vollständigen Rückruf reichen können, und bei ernsten Risiken die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren.
Haften Händler genauso streng wie Hersteller für Produktmängel?
Nein. Händler treffen reduzierte Sorgfaltspflichten, etwa die Prüfung vorhandener Kennzeichnungen, während die primäre Verantwortung für Sicherheit und Konformität beim Hersteller beziehungsweise, bei Importware, beim Einführer liegt.
Wann ist eine verantwortliche Person in der EU erforderlich?
Regelmäßig dann, wenn der Hersteller eines Produkts außerhalb der Europäischen Union ansässig ist und kein Einführer diese Funktion übernimmt. Die verantwortliche Person dient als Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden und muss Zugriff auf die technische Dokumentation haben.
Müssen auch gebrauchte oder generalüberholte Produkte den Produktsicherheitspflichten entsprechen?
Ja, sofern sie erneut in Verkehr gebracht werden und dabei als Wirtschaftsakteur im Sinne des ProdSG oder der GPSR aufgetreten wird. Wesentliche Veränderungen am Produkt können zudem eine erneute Konformitätsbewertung erforderlich machen.
Gilt die GPSR auch für Produkte, die ausschließlich im B2B-Bereich vertrieben werden?
Die GPSR ist grundsätzlich auf Verbraucherprodukte ausgerichtet. Werden Produkte jedoch voraussichtlich auch von Verbrauchern genutzt, selbst wenn sie primär gewerblich vertrieben werden, kann die Verordnung im Einzelfall dennoch anwendbar sein, was eine sorgfältige Einordnung erfordert.









