Eine Ehe zerbricht, und mit ihr gerät auf einmal auch das Unternehmen ins Wanken: Der pfändbare Lohnanteil eines Mitarbeiters muss monatlich überwiesen werden, die Firmenanteile des scheidenden Gesellschafters stehen plötzlich zur Debatte, und niemand hat geregelt, wer entscheidet, wenn der Geschäftsführer von einem Tag auf den anderen ausfällt. Genau an dieser Schnittstelle von Familienrecht und Unternehmen arbeitet Mag. Doris Perl, Rechtsanwältin bei Perl & Perl Rechtsanwälte in Gänserndorf, tagtäglich. Im Gespräch mit unserer Redaktion erzählt sie an sieben Praxisbeispielen aus ihrem Kanzleialltag, wo private Trennungen unmittelbar auf den Geschäftsbetrieb durchschlagen und was Unternehmerinnen, Unternehmer und Führungskräfte in Österreich frühzeitig regeln sollten, bevor aus einer privaten Krise ein betriebliches Problem wird.
Über die Interviewpartnerin
Mag. Doris Perl ist Rechtsanwältin bei Perl & Perl Rechtsanwälte, einer Kanzlei mit Sitz in der Bahnstraße 50 in 2230 Gänserndorf, die sie gemeinsam mit Dr. Gerald Perl führt. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Familienrecht, insbesondere in Scheidungs-, Unterhalts- und nachehelichen Aufteilungsverfahren, sowie im allgemeinen Zivilrecht, in dem sie nach eigener Aussage vorrangig Konsumentinnen und Konsumenten vertritt.
In ihrer Praxis begegnen ihr immer wieder Fälle, in denen private familienrechtliche Auseinandersetzungen unmittelbar auf ein Unternehmen, eine Selbstständigkeit oder eine Geschäftsführerposition durchschlagen. Reine unternehmensrechtliche Detailfragen, die über diese Schnittstelle hinausgehen, gibt sie bewusst an spezialisierte Kolleginnen und Kollegen aus dem Wirtschaftsrecht weiter, ein Arbeitsteilungsprinzip, das sich, wie das folgende Gespräch zeigt, auch in ihrer täglichen Fallarbeit widerspiegelt.
Das Interview
Wenn der Gehaltszettel zum Fall für den Arbeitgeber wird
Verschuldet sich ein Mitarbeiter privat, etwa im Zuge einer Scheidung, landet die Angelegenheit über kurz oder lang auf dem Schreibtisch des Arbeitgebers, in Form einer sogenannten Drittschuldnererklärung. Was das für Betriebe konkret bedeutet, bringt Doris Perl auf den Punkt: „Dem Arbeitgeber entsteht natürlich ein Aufwand durch das Ausfüllen der Drittschuldnererklärung und dadurch, dass er jeden Monat den pfändbaren Anteil des Lohns an die Gläubigerin oder den Gläubiger überweisen muss. Es entstehen allenfalls auch Kosten für den Steuerberater.“
Offenheit zahlt sich dabei für beide Seiten aus, wie sie betont: „Der Arbeitnehmer sollte es dem Arbeitgeber unbedingt mitteilen, wenn er Schulden hat.“ Eine Kündigung allein wegen der Pfändung sei zwar nicht gerechtfertigt, „doch ist eine solche in Ausnahmefällen rechtlich möglich, wenn die Pfändungen einen derart massiven administrativen Mehraufwand verursachen, dass es zu schwerwiegenden betrieblichen Störungen kommt.“
Das Rätsel um das wahre Einkommen der Selbstständigen
Besonders knifflig wird es aus Sicht der Anwältin, wenn einer der Ehepartner selbstständig oder Unternehmer ist und es um Unterhalt geht. „Die Selbstständigkeit ist ein Problem, und zwar unterhaltsrechtlich, weil man das Einkommen eines Selbstständigen ohne Sachverständigen praktisch nicht einschätzen kann“, sagt Perl. Der Blick auf den Kontoauszug genügt dabei bei Weitem nicht: „Es sind nicht immer nur die Privatentnahmen, man muss auf sehr viel mehr achten, um herauszufinden, welches Einkommen der Selbstständige tatsächlich hat.“
Der Firmenanteil im Scheidungsverfahren: getrennt betrachten, nicht vermischen
Sobald Gesellschaftsanteile im Raum stehen, wird aus einer Scheidung schnell ein Fall mit zwei Baustellen zugleich, der familienrechtlichen und der unternehmensrechtlichen. Perls Grundsatz dazu ist klar: „Die Firmenanteile unterliegen nicht der nachehelichen Aufteilung, sondern sind gesondert zu betrachten.“ Im Rahmen einer einvernehmlichen Gesamtlösung lasse sich das zwar mitverhandeln, bei einer strittigen Scheidung rät sie jedoch zu einer sauberen Trennung: „Sollte man entweder die unternehmensrechtlichen Aspekte vorab gesondert regeln oder in einem allfälligen Vergleich festhalten, dass darüber nicht verglichen wurde.“
Diese Arbeitsteilung lebt sie auch in der eigenen Kanzleipraxis vor: „Da Unternehmensrecht ein eigenes Thema ist, schicke ich Klienten, bei denen es um eine Firma geht und wo keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, zunächst zu einem Kooperationskollegen, der sich mit Wirtschaftsrecht beschäftigt, und führe das Aufteilungsverfahren erst fort, wenn firmenrechtlich eine Einigung gefunden werden konnte.“ Wichtig sei zudem der letzte Blick in den Gerichtsbeschluss: Dort müsse festgehalten sein, dass die Unternehmensangelegenheit nicht mitumfasst ist, denn, so Perl, „der Außerstreitrichter, der für die nacheheliche Aufteilung zuständig ist, bearbeitet die firmenrechtliche Komponente nicht.“
Betriebsimmobilien: eine klare Grenze der eigenen Spezialisierung
Nicht jede Frage aus dem Fragebogen unserer Redaktion beantwortet Doris Perl uneingeschränkt, und genau diese Klarheit gehört zu einer seriösen Rechtsberatung dazu. Auf die Frage nach Kauf und Verkauf von Betriebsimmobilien antwortet sie unumwunden: „Ich mache keine Unternehmenskaufverträge beziehungsweise Kaufverträge über Liegenschaften für Unternehmen. Ich bin auf privatrechtliche Immobilienangelegenheiten spezialisiert.“
Führungslos über Nacht: wenn der Geschäftsführer plötzlich ausfällt
Ein Szenario, das viele Unternehmer verdrängen, ist die eigene plötzliche Handlungsunfähigkeit, etwa durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung. Perl beschreibt die Konsequenzen unmissverständlich: „Wird ein Unternehmer handlungsunfähig, ist der Betrieb ohne rechtliche Vertretung und führungslos. Bankkonten können gesperrt und Zahlungen gestoppt werden.“ Ohne eine vorbereitete Vollmacht bleibt dann nur der Weg über die Behörden: „Fehlt eine Vorsorgevollmacht, muss das Gericht oder die Behörde einen Notgeschäftsführer bei Kapitalgesellschaften oder einen Erwachsenenvertreter bei Einzelunternehmern einsetzen, um die Existenz des Unternehmens zu sichern.“ Wie genau dieser Weg aussieht, hängt vom Einzelfall ab: „Die Konsequenzen und rechtlichen Abläufe hängen dabei stark von der Rechtsform ab.“
Wenn der Ehepartner im Betrieb mitarbeitet: der vergessene Vergütungsanspruch
Nicht selten arbeitet ein Ehepartner über Jahre im Betrieb des anderen mit, oft ohne eigenen Vertrag oder Gehaltszettel. Kommt es zur Trennung, greift dafür eine eigene gesetzliche Regelung, erklärt Perl: „Hier greift der Paragraf 98 ABGB, der die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb regelt. Er gibt Ehegatten und eingetragenen Partnern einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn sie im Betrieb des anderen mitarbeiten.“ Wie hoch dieser Anspruch letztlich ausfällt, ist keine Pauschalfrage: „Die Höhe richtet sich nach Art und Dauer der Leistung sowie den gesamten Lebensverhältnissen der Partner.“
Gewährleistung und Schadenersatz: eine Perspektive, die bewusst fehlt
Auch bei der letzten Praxisfrage bleibt Doris Perl ihrer klaren Linie treu und benennt offen, aus welcher Perspektive sie das Thema in der Regel sieht: „Ich vertrete die Konsumenten, nicht die Unternehmer.“ Für Unternehmer selbst hält sie dennoch eine zentrale Einordnung bereit: „Unternehmer müssen die gesetzliche Gewährleistungspflicht beachten, die zum Beispiel bei Autoverkäufen aber verkürzt werden kann. Daneben kann es auch Schadenersatzansprüche geben.“
Zentrale Erkenntnisse aus dem Interview
Aus dem Gespräch mit Doris Perl lassen sich vier Kernaussagen ableiten, die für Unternehmer und Geschäftsführer in Österreich an der Schnittstelle von Familienrecht und Unternehmen unmittelbar relevant sind.
- Offenheit gegenüber dem Arbeitgeber lohnt sich: Wer von einer Gehaltspfändung betroffen ist, sollte den Arbeitgeber frühzeitig informieren, um Konflikte im Betrieb zu vermeiden.
- Selbstständiges Einkommen ist unterhaltsrechtlich komplex: Ohne Sachverständigengutachten lässt sich das tatsächliche Einkommen Selbstständiger im Scheidungsfall kaum verlässlich beziffern.
- Firmenanteile gehören separat geregelt: Sie fallen nicht automatisch unter die nacheheliche Aufteilung und sollten vorab oder explizit ausgeklammert vereinbart werden.
- Vorsorgevollmacht schützt den Betrieb: Ohne sie drohen bei plötzlicher Handlungsunfähigkeit des Geschäftsführers Kontosperren und ein führungsloses Unternehmen.
„Die Selbstständigkeit ist ein Problem, und zwar unterhaltsrechtlich, weil man das Einkommen eines Selbstständigen ohne Sachverständigen praktisch nicht einschätzen kann.“ (Doris Perl)
Kontext: Familienrecht und Unternehmen als unterschätztes Risikofeld
Viele Geschäftsführer und Unternehmer betrachten familienrechtliche Fragen als reine Privatangelegenheit, die mit dem eigentlichen Geschäftsbetrieb nichts zu tun hat. Wie das Interview zeigt, ist diese Trennung zwischen Familienrecht und Unternehmen in der Praxis kaum haltbar: Eine Gehaltspfändung erzeugt administrativen Aufwand beim Arbeitgeber, eine Scheidung mit Firmenanteilen kann ein anhängiges Aufteilungsverfahren erheblich verkomplizieren, und die plötzliche Handlungsunfähigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers ohne Vorsorgevollmacht kann den gesamten Betrieb lahmlegen.
Gerade weil diese Themen selten Teil der laufenden betrieblichen Risikoplanung sind, entstehen im Ernstfall häufig überraschend hohe organisatorische und wirtschaftliche Folgekosten, die sich durch frühzeitige Vorsorge, etwa in Form einer Vorsorgevollmacht oder einer klaren vertraglichen Regelung zu Firmenanteilen, deutlich reduzieren ließen. Wer die Schnittstelle von Familienrecht und Unternehmen frühzeitig mitdenkt, verschafft sich damit einen handfesten organisatorischen Vorteil gegenüber Unternehmen, die entsprechende Vorsorge erst im akuten Ernstfall treffen.
Hinzu kommt, dass sich viele dieser Risiken über Jahre unbemerkt aufbauen: Eine informelle Mitarbeit des Ehepartners im Betrieb, eine nie dokumentierte Gesellschafterstruktur oder eine seit Jahren nicht aktualisierte Vorsorgevollmacht fallen in ruhigen Zeiten kaum auf, entfalten ihre volle Tragweite jedoch genau in den Momenten, in denen ein Unternehmen ohnehin unter Druck steht, etwa bei einer Trennung oder einem gesundheitlichen Ausfall der Geschäftsführung.
Typische Stolperfallen an der Schnittstelle von Familienrecht und Unternehmen
- Eine Gehaltspfändung wird dem Arbeitgeber verschwiegen, obwohl frühzeitige Information Konflikte im Betrieb vermeiden könnte.
- Firmenanteile werden im Scheidungsvergleich nicht klar ausgeklammert oder eigenständig geregelt, wodurch spätere Streitigkeiten über die Zuständigkeit entstehen.
- Das tatsächliche Einkommen eines selbstständigen Ehepartners wird ohne Sachverständigengutachten grob geschätzt, was zu unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten führt.
- Es existiert keine Vorsorgevollmacht für den Fall der plötzlichen Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung.
- Die Mitarbeit eines Ehepartners im Betrieb des anderen wird über Jahre nicht dokumentiert, wodurch ein späterer Abgeltungsanspruch nach Paragraf 98 ABGB schwer zu beziffern ist.
Praxisbox: Vorsorge für Geschäftsführer und Unternehmer
- Vorsorgevollmacht einrichten: Regelt, wer im Fall plötzlicher Handlungsunfähigkeit befugt ist, Bankgeschäfte und laufende Zahlungen für das Unternehmen abzuwickeln.
- Firmenanteile vertraglich absichern: Regelungen zu Gesellschaftsanteilen im Ehevertrag oder Gesellschaftsvertrag vorab klären, statt sie erst im Scheidungsfall zu verhandeln.
- Mitarbeit von Angehörigen dokumentieren: Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit eines Ehepartners im Betrieb schriftlich festhalten, um spätere Abgeltungsansprüche nachvollziehbar zu machen.
- Bei Gehaltspfändungen informieren: Arbeitgeber frühzeitig einbinden, um die administrative Abwicklung der Drittschuldnererklärung reibungslos zu gestalten.
Was Unternehmer aus dem Interview mitnehmen sollten
Für Geschäftsführung und Gesellschafter lässt sich aus dem Gespräch vor allem eine strategische Linie zum Zusammenspiel von Familienrecht und Unternehmen ableiten: Familienrechtliche Vorsorge ist kein rein privates Thema, sondern ein Teil der betrieblichen Risikovorsorge. Wer Vorsorgevollmacht, Regelungen zu Firmenanteilen und die Dokumentation familiärer Mitarbeit rechtzeitig klärt, reduziert nicht nur persönliches, sondern auch unternehmerisches Risiko, insbesondere in Zeiten, in denen ein Geschäftsführer plötzlich ausfällt oder eine Scheidung ansteht.
Für Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern empfiehlt sich zusätzlich, familienrechtliche Vorsorge nicht isoliert je Person, sondern im Gesellschaftsvertrag als Ganzes mitzudenken, etwa durch Regelungen, die im Fall einer Scheidung oder plötzlichen Handlungsunfähigkeit eines Gesellschafters automatisch greifen, statt erst im Streitfall verhandelt zu werden. So lässt sich vermeiden, dass private familienrechtliche Auseinandersetzungen einzelner Gesellschafter das gesamte Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen.
Über Perl & Perl Rechtsanwälte
Perl & Perl Rechtsanwälte mit Sitz in der Bahnstraße 50 in 2230 Gänserndorf wird gemeinsam von Mag. Doris Perl und Dr. Gerald Perl geführt. Die Kanzlei ist unter anderem im Familienrecht, im allgemeinen Zivilrecht sowie im Liegenschafts- und Immobilienrecht tätig.
FAQ
Fallen Firmenanteile automatisch in die nacheheliche Aufteilung?
Nein, Firmenanteile unterliegen laut Doris Perl nicht automatisch der nachehelichen Aufteilung und sollten gesondert beziehungsweise vertraglich klar geregelt werden.
Was passiert, wenn ein Geschäftsführer plötzlich handlungsunfähig wird und keine Vorsorgevollmacht existiert?
Der Betrieb ist dann ohne rechtliche Vertretung, Bankkonten können gesperrt werden, und das Gericht oder die Behörde muss einen Notgeschäftsführer oder Erwachsenenvertreter bestellen.
Muss ein Arbeitnehmer eine Gehaltspfändung dem Arbeitgeber mitteilen?
Es ist ratsam, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren. Eine Kündigung allein wegen einer Pfändung ist nicht gerechtfertigt, kann aber in Ausnahmefällen bei massiven betrieblichen Störungen rechtlich möglich sein.
Wie wird die Mitarbeit eines Ehepartners im Betrieb des anderen abgegolten?
Nach Paragraf 98 ABGB besteht ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung, dessen Höhe sich nach Art und Dauer der Mitarbeit sowie den Lebensverhältnissen der Partner richtet.
Gilt dieses Interview auch für Deutschland?
Nein. Mag. Doris Perl beantwortet die Fragen ausschließlich auf Basis des österreichischen Rechts, das sich in zentralen Punkten von der deutschen Rechtslage unterscheidet.
Interview von Jörg Maire
Hinweis: Dieser Beitrag ist ein redaktionelles Interview und gibt die persönlichen fachlichen Einschätzungen der Interviewpartnerin wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im Einzelfall. Alle Angaben beziehen sich ausdrücklich auf das österreichische Recht und sind nicht ohne Weiteres auf die deutsche oder eine andere Rechtsordnung übertragbar. Für rechtlich verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Land.
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