Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Pflichten für Unternehmen bei digitalen Angeboten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet erstmals auch private Unternehmen dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, und verlagert damit ein Thema aus dem öffentlichen Sektor in die allgemeine Unternehmenspraxis. Bis dahin galten verbindliche Anforderungen an digitale Barrierefreiheit im Wesentlichen für Bundes- und Landesbehörden. Der Gesetzgeber setzt mit dem Gesetz europäische Vorgaben um, die einen einheitlichen Binnenmarkt für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen schaffen sollen. Für Geschäftsführungen bedeutet das eine Aufgabe mit drei Dimensionen: Sie müssen zunächst feststellen, ob ihr Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich fällt, anschließend die technischen Anforderungen umsetzen und schließlich die Konformität dokumentieren. Der dritte Punkt wird häufig unterschätzt, obwohl gerade die Nachweis- und Informationspflichten im Fall einer Marktüberwachung zuerst geprüft werden. Dieser Beitrag ordnet den Anwendungsbereich, beschreibt die Ausnahmetatbestände und zeigt ein strukturiertes Vorgehen zur Umsetzung.

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Titelbild: Foto von Elizabeth Woolner auf Unsplash.

Regelungszweck und Einordnung in das Rechtssystem

Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um, die im internationalen Sprachgebrauch als European Accessibility Act bezeichnet wird. Der Regelungsansatz ist produktsicherheitsrechtlich geprägt: Barrierefreiheit wird als Beschaffenheitsanforderung an ein Produkt oder eine Dienstleistung verstanden, deren Einhaltung über Marktüberwachung durchgesetzt wird. Das unterscheidet den Ansatz vom klassischen Antidiskriminierungsrecht, das an individuelle Benachteiligungen anknüpft.

Praktisch bedeutet diese Einordnung, dass Unternehmen nicht abwarten können, bis sich eine betroffene Person beschwert. Die Pflicht besteht unabhängig von einer konkreten Beanstandung, und die zuständigen Behörden können von Amts wegen tätig werden. Der Gesetzestext ist über die amtliche Fassung bei gesetze-im-internet.de abrufbar, ergänzt um eine Verordnung, die die technischen Anforderungen konkretisiert.

Anwendungsbereich: Wer ist betroffen

Der Anwendungsbereich ist enger, als die öffentliche Diskussion vermuten lässt, aber auch anders zugeschnitten, als viele Unternehmen erwarten. Maßgeblich sind drei Fragen: Handelt es sich um ein erfasstes Produkt oder eine erfasste Dienstleistung, richtet sich das Angebot an Verbraucher, und greift ein Ausnahmetatbestand.

Erfasste Produkte

  • Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner, die für Verbraucher bestimmt sind.
  • Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals.
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste.
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
  • E-Book-Lesegeräte.

Erfasste Dienstleistungen

  • Telekommunikationsdienste.
  • Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher.
  • E-Books und dafür bestimmte Software.
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher über Websites oder Apps.

Die letzte Position hat die größte praktische Reichweite. Sie erfasst nicht nur klassische Onlineshops, sondern jede elektronisch geschlossene Vertragsbeziehung mit Verbrauchern, einschließlich Buchungsstrecken, Vertragsabschlüssen über Portale und Bestellprozessen in Apps. Eine reine Unternehmensdarstellung ohne Vertragsabschlussmöglichkeit fällt dagegen nicht unter diesen Tatbestand.

Die entscheidende Prüffrage lautet nicht, ob ein Unternehmen eine Website betreibt, sondern ob über diese Website ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen werden kann.

Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Geschäftskundengeschäft

Der Anwendungsbereich knüpft an Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Rein im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen erbrachte Leistungen fallen daher grundsätzlich nicht darunter. Diese Abgrenzung ist in der Praxis weniger eindeutig, als sie klingt.

Problematisch sind Mischkonstellationen. Ein Anbieter, dessen Onlineshop formal nur an Gewerbetreibende richtet, faktisch aber Bestellungen von Privatpersonen entgegennimmt, kann sich auf die Ausrichtung allein nicht verlassen. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung des tatsächlichen Angebots. Wer den Anwendungsbereich vermeiden will, sollte die Beschränkung auf gewerbliche Kunden technisch und vertraglich konsequent durchsetzen, etwa durch verpflichtende Abfrage der Unternehmereigenschaft, Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass eine formale Verneinung des Anwendungsbereichs die faktische Erwartungshaltung nicht ändert. Öffentliche Auftraggeber und größere Unternehmen fordern Barrierefreiheit zunehmend über Vergabeunterlagen und Lieferantenanforderungen ein, also unabhängig von der gesetzlichen Pflicht.

Ausnahmen und ihre Grenzen

Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweist. Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein.

Zwei Einschränkungen werden häufig übersehen. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen. Wer erfasste Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, bleibt unabhängig von der Unternehmensgröße verpflichtet. Zweitens ist die Schwelle dynamisch: Überschreitet ein wachsendes Unternehmen die Grenzwerte, entfällt die Ausnahme, und die Anforderungen sind zu erfüllen. Eine laufende Beobachtung der eigenen Kennzahlen gehört daher in den Compliance-Prozess.

Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung

Das Gesetz kennt zwei weitere Ausnahmetatbestände. Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, soweit ihre Umsetzung eine grundlegende Veränderung des Wesens des Produkts oder der Dienstleistung erfordern würde oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Wirtschaftsakteurs führt. Diese Tatbestände sind keine Generalklausel für Untätigkeit, sondern an strenge Voraussetzungen geknüpft.

AnforderungInhaltPraktische Konsequenz
BewertungDokumentierte Abwägung nach den gesetzlichen KriterienFormlose Behauptung reicht nicht aus
KriterienVerhältnis von Kosten zu Nutzen, Ressourcen des Unternehmens, geschätzter Nutzen für Menschen mit BehinderungenWirtschaftliche Kennzahlen sind offenzulegen
ReichweiteGilt nur für die konkret betroffene AnforderungTeilweise Umsetzung bleibt verpflichtend
AufbewahrungBewertung ist über einen mehrjährigen Zeitraum vorzuhaltenAufnahme in die Dokumentenlenkung erforderlich
MitteilungInformation der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf VerlangenBewertung muss vorlagefähig sein
ÜberprüfungErneute Bewertung bei Änderungen des AngebotsKein dauerhafter Freibrief

Ein häufiger Fehler besteht darin, die Unverhältnismäßigkeit pauschal mit knappen Budgets zu begründen. Die gesetzlichen Kriterien stellen auf das Verhältnis der Kosten zum gesamten Umsatz und zu den Ressourcen des Unternehmens ab, nicht auf die subjektive Priorisierung im laufenden Haushalt.

Technische Anforderungen und einschlägige Normen

Das Gesetz selbst formuliert die Anforderungen funktional: Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Die technische Konkretisierung erfolgt über die zugehörige Verordnung und über harmonisierte Normen.

Für digitale Angebote ist die europäische Norm EN 301 549 maßgeblich, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines in der Konformitätsstufe AA verweist. Wer diese Vorgaben einhält, kann sich auf eine Konformitätsvermutung stützen. Die praktische Bedeutung dieser Vermutungswirkung ist hoch, weil sie die Beweisführung im Prüffall erheblich vereinfacht.

Wiederkehrende Schwachstellen in der Praxis

  1. Fehlende oder nichtssagende Alternativtexte bei informationstragenden Grafiken.
  2. Unzureichende Kontrastverhältnisse, insbesondere bei Sekundärfarben und bei Text auf Bildern.
  3. Formulare ohne programmatisch verknüpfte Beschriftungen und ohne verständliche Fehlermeldungen.
  4. Bedienelemente, die ausschließlich mit der Maus erreichbar sind, ohne sichtbaren Tastaturfokus.
  5. Zeitlich begrenzte Vorgänge ohne Verlängerungsmöglichkeit, etwa bei Buchungs- und Zahlungsprozessen.
  6. Barrierefreie Startseite bei nicht barrierefreiem Bestell- oder Bezahlprozess.
  7. Eingebundene Fremdkomponenten wie Zahlungsdienste, Kartendarstellungen oder Chatfenster, die nicht geprüft wurden.

Der letzte Punkt ist rechtlich bedeutsam. Die Verantwortung für das Gesamtangebot verbleibt beim Anbieter, auch wenn einzelne Bestandteile von Dritten stammen. Entsprechende Anforderungen gehören daher in die Verträge mit Agenturen, Softwareanbietern und Zahlungsdienstleistern, sinnvollerweise verbunden mit einer Zusicherung der Normkonformität und einer Regelung zur Nachbesserung.

Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten

Neben der eigentlichen Gestaltung bestehen eigenständige Pflichten zur Information und Dokumentation. Sie sind vergleichsweise leicht erfüllbar und werden im Prüffall regelmäßig zuerst kontrolliert.

PflichtAdressatOrt der Umsetzung
Information über die Barrierefreiheit der DienstleistungVerbraucherAllgemeine Geschäftsbedingungen oder gleichwertige Stelle auf der Website
Beschreibung der Funktionsweise und der ZugänglichkeitsmerkmaleVerbraucherBarrierefrei gestaltete Informationsseite
Erklärung zu in Anspruch genommenen AusnahmenMarktüberwachungInterne Dokumentation, auf Verlangen vorzulegen
Technische Dokumentation bei ProduktenMarktüberwachungHerstellerakte mit Konformitätsbewertung
Konformitätserklärung und Kennzeichnung bei ProduktenMarktProdukt, Verpackung oder Begleitunterlagen
Meldung von Nichtkonformität in der LieferketteBehörde und VorlieferantInterner Meldeprozess

Die Informationen für Verbraucher müssen selbst barrierefrei zugänglich sein. Eine als Bilddatei eingebundene Erklärung oder ein nicht durchsuchbares PDF erfüllt diese Anforderung nicht. Sinnvoll ist eine eigene Seite, die den Stand der Umsetzung beschreibt, bekannte Einschränkungen benennt und eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen bereitstellt.

Durchsetzung, Sanktionen und weitere Risiken

Die Einhaltung wird durch Marktüberwachungsbehörden kontrolliert, die von Amts wegen oder auf Hinweis tätig werden. Sie können Auskünfte und Unterlagen verlangen, Prüfungen durchführen und die Beseitigung von Mängeln anordnen. Bleiben Anordnungen erfolglos, kommen die Untersagung des Anbietens und die Rücknahme vom Markt in Betracht.

Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden, deren Höhe nach Art des Verstoßes gestaffelt ist und im oberen Bereich bis in den sechsstelligen Bereich reicht. Wirtschaftlich relevanter sind in vielen Fällen die mittelbaren Folgen: Untersagungsverfügungen greifen unmittelbar in den Vertrieb ein, und anerkannte Verbände können Verstöße verfolgen, was zu zusätzlichem Verfahrensaufwand führt. Hinzu kommt ein wettbewerbsrechtliches Risiko, wenn Mitbewerber die Nichteinhaltung als Vorsprung durch Rechtsbruch geltend machen.

Strukturiertes Vorgehen zur Umsetzung

  1. Betroffenheitsanalyse: Alle Produkte, Dienstleistungen und digitalen Kanäle erfassen und einzeln prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich fallen. Ergebnis schriftlich festhalten, auch für verneinte Fälle.
  2. Rollen festlegen: Fachliche Verantwortung benennen und in der Geschäftsverteilung verankern. Barrierefreiheit betrifft IT, Marketing, Recht und Produktmanagement gleichzeitig.
  3. Bestandsaufnahme: Technische Prüfung der betroffenen Angebote gegen die einschlägige Norm, sinnvollerweise kombiniert aus automatisierter Prüfung und manueller Bewertung mit assistiven Technologien.
  4. Priorisierung: Mängel nach Schweregrad und nach Relevanz für den Vertragsabschluss ordnen. Der Weg vom Aufruf bis zur Bestellbestätigung hat Vorrang vor Randbereichen.
  5. Verträge nachziehen: Anforderungen in Agentur-, Software- und Dienstleisterverträge aufnehmen, einschließlich Prüfrechten und Nachbesserungsansprüchen.
  6. Ausnahmen bewerten: Wo eine Anforderung nicht umsetzbar erscheint, die gesetzlich vorgesehene Bewertung erstellen und dokumentieren, statt den Punkt offen zu lassen.
  7. Informationen veröffentlichen: Erklärung zur Barrierefreiheit erstellen, barrierefrei zugänglich machen und mit einem Rückmeldekanal verbinden.
  8. Prozess verankern: Barrierefreiheit als Abnahmekriterium in den Entwicklungs- und Freigabeprozess aufnehmen, damit neue Funktionen keine neuen Mängel erzeugen.
  9. Regelmäßige Überprüfung: Wiederkehrende Prüfung terminieren und Ergebnisse revisionssicher ablegen.

Der achte Punkt entscheidet über die Nachhaltigkeit. Eine einmalige Sanierung verliert ihren Wert innerhalb weniger Entwicklungszyklen, wenn Barrierefreiheit nicht Bestandteil der Abnahme ist. Wirksam sind einfache Regeln, etwa dass keine Funktion freigegeben wird, deren zentrale Bedienpfade nicht per Tastatur nutzbar sind.

Schnittstellen zu anderen Pflichtenkreisen

Die Umsetzung lässt sich mit bestehenden Compliance-Strukturen verbinden, statt einen eigenen Strang aufzubauen. Die Dokumentationslogik ähnelt der aus dem Produktsicherheitsrecht bekannten technischen Dokumentation. Die Prüf- und Nachweispflichten passen methodisch zu vorhandenen Managementsystemen, etwa im Qualitätsmanagement. Die Anforderungen an Lieferantenverträge decken sich in weiten Teilen mit denen, die ohnehin für Datenschutz und Informationssicherheit gestellt werden.

Auch inhaltlich bestehen Berührungspunkte. Verständliche Sprache, klare Fehlermeldungen und nachvollziehbare Bestellprozesse sind zugleich Anforderungen des Verbraucherschutzrechts. Wer die Umsetzung als reines Pflichtprogramm behandelt, verschenkt diese Synergien und erzeugt doppelten Aufwand.

Verantwortung in der Geschäftsführung

Die Pflichten treffen das Unternehmen, ihre Erfüllung ist jedoch eine Leitungsaufgabe. Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass der Anwendungsbereich geprüft, die Umsetzung organisiert und die Einhaltung überwacht wird. Diese Legalitätspflicht ergibt sich aus den allgemeinen Sorgfaltsmaßstäben des Gesellschaftsrechts und ist nicht dadurch erledigt, dass eine Fachabteilung mit dem Thema befasst wurde.

Eine wirksame Delegation setzt drei Elemente voraus. Erstens eine klare, schriftliche Zuweisung der Aufgabe an eine fachlich geeignete Person oder Stelle. Zweitens die Ausstattung mit den nötigen Befugnissen und Mitteln, insbesondere mit Budget für Prüfungen und Nachbesserungen. Drittens eine Berichtslinie, über die die Geschäftsführung den Umsetzungsstand regelmäßig zur Kenntnis nimmt. Ohne diese Überwachungskomponente bleibt eine Restverantwortung bestehen, die im Fall behördlicher Beanstandungen relevant wird.

Praktisch bewährt hat sich, den Umsetzungsstand mindestens jährlich in einem kurzen Bericht zu dokumentieren: geprüfte Angebote, festgestellte Mängel, umgesetzte Maßnahmen, in Anspruch genommene Ausnahmen und geplante Schritte. Ein solcher Bericht kostet wenig Aufwand und ist im Zweifel der beste Nachweis dafür, dass die Leitungsaufgabe wahrgenommen wurde.

FAQ

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für jede Unternehmenswebsite?
Nein. Erfasst sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also digitale Angebote, über die Verbraucher Verträge abschließen können. Eine reine Informations- und Unternehmensdarstellung ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht darunter, kann aber über andere Anforderungen, etwa aus Vergabeverfahren, relevant werden.

Welche Übergangsfristen bestehen für bereits genutzte Systeme?
Das Gesetz sieht Übergangsregelungen vor, insbesondere für Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, sowie deutlich längere Fristen für bereits im Einsatz befindliche Selbstbedienungsterminals. Diese Regelungen betreffen den Bestand, nicht neue Angebote.

Wie wird die Kleinstunternehmensgrenze berechnet?
Maßgeblich sind die Zahl der Beschäftigten und wahlweise Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Kriterien müssen gemeinsam vorliegen, damit die Ausnahme greift. Die Ausnahme gilt zudem nur für Dienstleistungen, nicht für erfasste Produkte.

Reicht ein Prüfwerkzeug für den Nachweis der Konformität aus?
Automatisierte Prüfwerkzeuge erkennen nur einen Teil der Anforderungen, insbesondere strukturelle und kontrastbezogene Fehler. Kriterien wie Verständlichkeit, sinnvolle Reihenfolge und Nutzbarkeit mit assistiven Technologien erfordern eine manuelle Bewertung. Für eine belastbare Dokumentation sind beide Verfahren zu kombinieren.

Wer haftet, wenn eine eingebundene Fremdkomponente nicht barrierefrei ist?
Gegenüber der Marktüberwachung bleibt der Anbieter des Gesamtangebots verantwortlich. Regressansprüche gegenüber dem Zulieferer richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Entsprechende Zusicherungen und Nachbesserungsregelungen sollten daher vertraglich vereinbart werden.

Was ist zu tun, wenn eine Anforderung technisch nicht umsetzbar erscheint?
In diesem Fall ist die gesetzlich vorgesehene Bewertung zu grundlegender Veränderung oder unverhältnismäßiger Belastung zu erstellen, schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Ausnahme wirkt nur für die konkret betroffene Anforderung, alle übrigen Anforderungen bleiben zu erfüllen.