Die E-Rechnungspflicht im B2B-Mittelstand verändert seit dem 1. Januar 2025 die Art, wie Unternehmen in Deutschland Rechnungen ausstellen, empfangen und archivieren. Grundlage ist die Reform des § 14 Umsatzsteuergesetz durch das Wachstumschancengesetz, mit der der Gesetzgeber die strukturierte elektronische Rechnung im inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen schrittweise zum Regelfall macht. Für viele Mittelständler ist damit nicht allein eine neue Formatvorgabe verbunden, sondern ein Eingriff in gewachsene Prozesse der Fakturierung, der Rechnungseingangsverarbeitung und der Buchhaltung. Wer die Umstellung erst kurz vor Ablauf der Übergangsfristen angeht, riskiert neben Compliance-Lücken auch operative Reibungsverluste mit Lieferanten und Kunden, die bereits umgestellt haben. Dieser Beitrag ordnet die Rechtsgrundlage ein, erläutert die zulässigen Formate XRechnung und ZUGFeRD, stellt den gestaffelten Übergangsplan bis 2028 dar und beschreibt die technische sowie organisatorische Umsetzung einschließlich der GoBD-konformen Archivierung. Ergänzend werden typische Stolperfallen und eine Schritt-für-Schritt-Checkliste für die praktische Einführung vorgestellt.
Rechtsgrundlage: § 14 UStG und die Reform durch das Wachstumschancengesetz
Der novellierte § 14 Umsatzsteuergesetz definiert die elektronische Rechnung künftig als Regelformat für Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Anders als in der bisherigen Praxis, in der ein PDF-Anhang oder eine gescannte Papierrechnung regelmäßig als elektronische Rechnung akzeptiert wurde, verlangt das Gesetz nun ein strukturiertes elektronisches Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Rechnungen, die dieser Norm nicht entsprechen, gelten aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht künftig als sonstige Rechnung und nicht mehr als elektronische Rechnung im gesetzlichen Sinne, selbst wenn sie digital versendet werden.
Der Wortlaut des Gesetzes ist im vollständigen Gesetzestext zu § 14 UStG auf gesetze-im-internet.de nachzulesen. Für die praktische Einordnung im Unternehmen ist entscheidend, dass die Pflicht in zwei getrennte Ebenen zerfällt: die Pflicht zum Empfang strukturierter elektronischer Rechnungen einerseits und die Pflicht zur Ausstellung solcher Rechnungen andererseits. Beide Ebenen unterliegen unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben, was in der betrieblichen Praxis häufig zu Verwechslungen führt.
Was gilt als elektronische Rechnung? EN 16931, XRechnung und ZUGFeRD im Vergleich
Die europäische Norm EN 16931 beschreibt ein semantisches Datenmodell für elektronische Rechnungen, das verschiedene konkrete Formate erfüllen können. In Deutschland haben sich im B2B-Umfeld vor allem zwei Formate etabliert, die beide der Norm entsprechen, sich in ihrer technischen Ausgestaltung jedoch unterscheiden.
XRechnung
Die XRechnung ist ein reines XML-Format ohne visuelle Darstellungskomponente. Sie wurde ursprünglich für den Rechnungsverkehr mit der öffentlichen Verwaltung entwickelt und eignet sich besonders für die vollautomatisierte Verarbeitung in ERP- und Buchhaltungssystemen, da keine manuelle Interpretation eines Sichtformats erforderlich ist. Für Unternehmen ohne automatisierte Eingangsverarbeitung ist die XRechnung ohne zusätzliche Visualisierungssoftware für Menschen kaum lesbar.
ZUGFeRD (Hybrid-Format)
ZUGFeRD kombiniert ein menschenlesbares PDF mit eingebetteten strukturierten XML-Daten in einer einzigen Datei. Dieses Hybrid-Format erleichtert insbesondere kleineren Betrieben den Einstieg, da die Rechnung weiterhin visuell geprüft werden kann, während größere Handelspartner die eingebetteten Strukturdaten automatisiert auslesen. Ab der Profilstufe EN 16931 innerhalb von ZUGFeRD ist auch dieses Format vollständig normkonform.
| Merkmal | XRechnung | ZUGFeRD |
|---|---|---|
| Format | reines XML | PDF mit eingebettetem XML |
| Menschenlesbarkeit ohne Zusatzsoftware | nicht gegeben | gegeben (PDF-Ansicht) |
| Typischer Einsatzbereich | öffentliche Auftraggeber, hochautomatisierte B2B-Prozesse | B2B-Rechnungsstellung mit gemischtem Automatisierungsgrad |
| Normkonformität EN 16931 | gegeben | ab Profil EN 16931 gegeben |
Übergangsfristen und Stufenplan bis 2028
Der Gesetzgeber hat die Umstellung bewusst gestaffelt, um Unternehmen ausreichend Vorlaufzeit für die technische Anpassung ihrer Systeme zu geben. Die E-Rechnungspflicht im B2B-Mittelstand greift damit nicht flächendeckend zu einem einzigen Stichtag, sondern in mehreren Stufen, die sich an Unternehmensgröße und Ausstellungsdatum orientieren.
| Zeitpunkt | Regelung |
|---|---|
| ab 1. Januar 2025 | Empfangspflicht für strukturierte elektronische Rechnungen gilt für alle inländischen Unternehmen |
| bis 31. Dezember 2026 | Übergangsregelung: Ausstellung als Papierrechnung oder sonstige elektronische Rechnung (z. B. einfaches PDF) bleibt mit Zustimmung des Empfängers weiterhin zulässig |
| bis 31. Dezember 2027 | verlängerte Übergangsfrist für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz unterhalb der gesetzlich definierten Schwelle sowie für EDI-Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen |
| ab 1. Januar 2028 | verpflichtende Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen im inländischen B2B-Geschäft, von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen |
Für die unternehmerische Planung ist wichtig, dass die Empfangspflicht bereits seit 2025 uneingeschränkt gilt. Ein Unternehmen, das selbst noch keine strukturierten Rechnungen versendet, muss dennoch technisch in der Lage sein, entsprechende Eingangsrechnungen von Geschäftspartnern entgegenzunehmen, zu verarbeiten und ordnungsgemäß zu archivieren.
Technische und organisatorische Umsetzung im Unternehmen
Eingangsrechnungen: Empfangspflicht ab 2025
Für den Empfang strukturierter elektronischer Rechnungen genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach, sofern eine geeignete Software zur Weiterverarbeitung und Visualisierung vorhanden ist. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Einrichtung eines zentralen Rechnungseingangskanals, über den alle eingehenden Rechnungen unabhängig vom Format erfasst, geprüft und in die Finanzbuchhaltung übernommen werden. Ohne eine solche zentrale Erfassung besteht das Risiko, dass strukturierte Rechnungen in individuellen Postfächern verbleiben und weder fristgerecht geprüft noch korrekt archiviert werden.
Ausgangsrechnungen: Softwareauswahl und Schnittstellen
Bei der Ausstellung elektronischer Rechnungen stehen Mittelständlern grundsätzlich drei Wege offen: die Nutzung einer im ERP- oder Fakturierungssystem bereits integrierten E-Rechnungsfunktion, der Einsatz einer spezialisierten Konvertierungssoftware, die bestehende Rechnungsdaten in ein normkonformes Format überführt, oder die Beauftragung eines externen Dienstleisters, der die Rechnungsstellung im Auftrag des Unternehmens übernimmt. Die Wahl hängt maßgeblich vom Rechnungsvolumen, der vorhandenen IT-Infrastruktur und dem Digitalisierungsgrad der übrigen Finanzprozesse ab. Unternehmen mit hohem Rechnungsaufkommen profitieren in der Regel von einer direkten ERP-Integration, während Betriebe mit geringem Volumen häufig mit einer schlanken Konvertierungslösung kostengünstiger fahren.
GoBD-konforme Archivierung elektronischer Rechnungen
Neben der reinen Formatvorgabe verlangt die E-Rechnungspflicht im B2B-Mittelstand eine Archivierung, die den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) entspricht. Strukturierte elektronische Rechnungen müssen im ursprünglichen, unveränderten Format archiviert werden, ein bloßer Ausdruck oder eine Umwandlung in ein anderes Dateiformat genügt den Anforderungen nicht. Die Aufbewahrungsfrist beträgt wie bei papierbasierten Rechnungen grundsätzlich zehn Jahre, wobei die maschinelle Auswertbarkeit über den gesamten Zeitraum sichergestellt bleiben muss.
In der Praxis bedeutet dies, dass die eingesetzte Archivierungslösung nicht nur die Speicherung, sondern auch den unveränderten Erhalt der eingebetteten Strukturdaten gewährleisten muss. Bei ZUGFeRD-Rechnungen reicht die Aufbewahrung der PDF-Datei nur dann aus, wenn dabei zwingend auch die eingebettete XML-Datei vollständig erhalten bleibt, da sonst die steuerlich maßgebliche Struktur verloren geht.
„Die größte Fehlerquelle bei der Einführung der elektronischen Rechnung liegt nicht in der Rechnungsstellung selbst, sondern in der nachgelagerten Archivierung. Viele Unternehmen speichern nur die visuelle PDF-Ansicht und verlieren dabei unbemerkt die maschinenlesbaren Strukturdaten, die für die GoBD-Konformität entscheidend sind.“
Typische Stolperfallen bei der Einführung
Bei der praktischen Einführung der E-Rechnungspflicht im B2B-Mittelstand besteht ein verbreiteter Fehler darin, die Umstellung ausschließlich als Aufgabe der Finanzbuchhaltung zu betrachten, obwohl sie regelmäßig auch Vertrieb, Einkauf und IT betrifft, insbesondere wenn Rechnungsdaten aus vorgelagerten Systemen wie einem Warenwirtschafts- oder CRM-System stammen. Wird die Umstellung nicht abteilungsübergreifend koordiniert, entstehen häufig Medienbrüche, bei denen Daten manuell zwischen Systemen übertragen und dabei fehleranfällig neu erfasst werden.
Ein zweiter häufiger Stolperstein ist die verspätete Abstimmung mit wichtigen Geschäftspartnern. Auch wenn die gesetzlichen Übergangsfristen formal noch Spielraum lassen, erwarten größere Abnehmer und öffentliche Auftraggeber oft frühzeitig strukturierte Rechnungen, um eigene Automatisierungsprojekte umzusetzen. Ein Mittelständler, der die technische Umstellung erst kurz vor der verpflichtenden Frist beginnt, riskiert Reibungsverluste im laufenden Geschäft mit Kunden, die bereits umgestellt haben.
Ein dritter Fehler betrifft die Softwareauswahl unter reinem Kostendruck, ohne die Schnittstellenkompatibilität mit bestehenden ERP- und Buchhaltungssystemen ausreichend zu prüfen. Eine isolierte Insellösung, die Rechnungsdaten nicht automatisiert in die Finanzbuchhaltung überträgt, erzeugt zusätzlichen manuellen Erfassungsaufwand und untergräbt damit einen wesentlichen Effizienzvorteil der elektronischen Rechnung.
Verantwortlichkeiten und Rollenverteilung im Unternehmen
Die Umsetzung der E-Rechnungspflicht im B2B-Mittelstand gelingt erfahrungsgemäß dann am reibungslosesten, wenn eine verantwortliche Person mit klarem Mandat die Projektsteuerung übernimmt, statt die Aufgabe implizit der Finanzbuchhaltung allein zuzuweisen. Diese Person koordiniert die Anforderungen aus Vertrieb, Einkauf, IT und Steuerabteilung, priorisiert die technische Umsetzung und verantwortet die Kommunikation mit externen Softwareanbietern oder Dienstleistern. In größeren Mittelständlern empfiehlt sich zusätzlich ein kurzer Lenkungskreis, der projektbegleitend Entscheidungen zu Formatwahl, Zeitplan und Budget trifft, damit die Umstellung nicht an Abteilungsgrenzen ins Stocken gerät.
Ergänzend sollte die Geschäftsführung frühzeitig festlegen, wer im Unternehmen für die inhaltliche Prüfung eingehender strukturierter Rechnungen zuständig ist, insbesondere wenn automatisierte Abgleichprozesse mit Bestellungen noch nicht vollständig etabliert sind. Ohne eine klare Zuständigkeit besteht das Risiko, dass strukturierte Eingangsrechnungen zwar technisch korrekt empfangen, inhaltlich aber nicht fristgerecht geprüft werden, was insbesondere bei Skontofristen und Zahlungszielen zu vermeidbaren wirtschaftlichen Nachteilen führen kann.
Schritt-für-Schritt-Vorgehen: Checkliste zur Einführung
- Bestandsaufnahme: Aktuelles Rechnungsvolumen, eingesetzte ERP- und Fakturierungssysteme sowie bestehende Schnittstellen dokumentieren
- Formatentscheidung: XRechnung oder ZUGFeRD auf Basis von Automatisierungsgrad und wichtigsten Geschäftspartnern festlegen
- Softwareauswahl: ERP-Integration, Konvertierungssoftware oder externen Dienstleister anhand von Volumen und IT-Ressourcen prüfen
- Rechnungseingang zentralisieren: Einheitlichen Kanal für alle eingehenden elektronischen Rechnungen einrichten
- Archivierung anpassen: GoBD-konforme Speicherung des unveränderten Ursprungsformats über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist sicherstellen
- Prozesse abteilungsübergreifend testen: Vertrieb, Einkauf, Buchhaltung und IT in einem Pilotzeitraum gemeinsam einbinden
- Geschäftspartner informieren: Wichtige Kunden und Lieferanten frühzeitig über das eigene Format und den Umstellungszeitpunkt in Kenntnis setzen
Ausnahmen und Sonderfälle
Nicht jede Rechnung unterliegt der neuen Formatpflicht in vollem Umfang. Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrausweise sind von der Pflicht zur Ausstellung als strukturierte elektronische Rechnung ausgenommen. Auch grenzüberschreitende Rechnungen an Geschäftspartner außerhalb Deutschlands sowie Rechnungen an Endverbraucher fallen nicht unter die inländische B2B-Regelung des § 14 UStG in ihrer novellierten Fassung. Für Unternehmen mit gemischten Kundenstrukturen aus B2B- und B2C-Geschäft bedeutet dies in der Praxis häufig, dass zwei parallele Rechnungsprozesse gepflegt werden müssen, was bei der Softwareauswahl von Anfang an mitgedacht werden sollte.
Eine weitere Besonderheit betrifft Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Wartungsverträge, bei denen Rechnungen in regelmäßigen Abständen automatisiert erzeugt werden. Hier empfiehlt es sich, die zugrunde liegenden Vertragsdaten frühzeitig in einem Format zu hinterlegen, das eine automatisierte Erstellung normkonformer Rechnungen ohne manuellen Zusatzaufwand ermöglicht, da sich Fehler in wiederkehrenden Abrechnungsläufen sonst über viele Monate fortsetzen können.
Kosten und Wirtschaftlichkeit der E-Rechnungspflicht im B2B-Mittelstand
Die Investitionshöhe für die Einführung der E-Rechnungspflicht im B2B-Mittelstand unterscheidet sich je nach Ausgangslage erheblich. Unternehmen mit einem modernen ERP-System, das eine E-Rechnungsfunktion bereits als Modul anbietet, kommen häufig mit einer überschaubaren Lizenz- oder Aktivierungsgebühr sowie internem Konfigurationsaufwand aus. Betriebe mit historisch gewachsenen, wenig integrierten Systemlandschaften müssen dagegen oft in eine separate Konvertierungs- oder Middleware-Lösung investieren, die zwischen Fakturierungssystem und dem normkonformen Ausgabeformat vermittelt.
Diesen Investitionen stehen mittelfristig spürbare Effizienzgewinne gegenüber: Strukturierte Rechnungsdaten lassen sich auf Empfängerseite automatisiert einer Kostenstelle zuordnen, gegen Bestellungen abgleichen und ohne manuelle Erfassung in die Buchhaltung übernehmen. In Unternehmen mit hohem Rechnungsaufkommen sinkt dadurch der Anteil manueller Prüf- und Erfassungsschritte im Rechnungseingang typischerweise deutlich, was sich langfristig amortisiert, auch wenn sich die Anfangsinvestition je nach Systemlandschaft unterschiedlich schnell auszahlt.
Zusammenspiel mit dem öffentlichen Auftragswesen
Für Unternehmen, die regelmäßig an öffentliche Auftraggeber liefern, ist die strukturierte elektronische Rechnung bereits seit längerem verpflichtender Bestandteil der Rechnungsstellung, da Bund und die meisten Länder die Verpflichtung zur XRechnung im Vergaberecht bereits vor der allgemeinen B2B-Reform eingeführt hatten. Mittelständler, die sowohl öffentliche als auch private Kunden beliefern, verfügen in der Regel bereits über technische Erfahrung mit dem XRechnung-Format und können diese Infrastruktur bei der Umstellung auf das allgemeine B2B-Geschäft weiterverwenden, sofern die eingesetzte Software auch das ZUGFeRD-Format für Kunden mit geringerem Automatisierungsgrad unterstützt.
FAQ
Ab wann müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können?
Die Pflicht zum Empfang strukturierter elektronischer Rechnungen im inländischen B2B-Geschäft gilt bereits seit dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmen, unabhängig von deren Größe.
Reicht ein einfaches PDF als elektronische Rechnung aus?
Nein. Ein einfaches PDF ohne eingebettete strukturierte Daten gilt umsatzsteuerrechtlich künftig als sonstige Rechnung, nicht als elektronische Rechnung im Sinne von § 14 UStG. Erforderlich ist ein Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht, etwa XRechnung oder ZUGFeRD.
Bis wann gilt die Übergangsregelung für die Ausstellung?
Je nach Unternehmensgröße und eingesetztem Verfahren gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 beziehungsweise Ende 2027. Ab dem 1. Januar 2028 ist die strukturierte elektronische Rechnung im inländischen B2B-Geschäft grundsätzlich verpflichtend.
Welches Format eignet sich besser: XRechnung oder ZUGFeRD?
Das hängt vom Automatisierungsgrad der eigenen Prozesse und denen der Geschäftspartner ab. XRechnung eignet sich für stark automatisierte Verarbeitung, ZUGFeRD für Unternehmen, die weiterhin auf eine visuell lesbare Rechnung angewiesen sind.
Wie lange müssen elektronische Rechnungen aufbewahrt werden?
Wie bei papierbasierten Rechnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist grundsätzlich zehn Jahre, wobei die maschinelle Auswertbarkeit im ursprünglichen Format über den gesamten Zeitraum erhalten bleiben muss.
Betrifft die Pflicht auch Kleinbetragsrechnungen?
Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise sind von der Pflicht zur Ausstellung als strukturierte elektronische Rechnung ausgenommen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt ausschließlich die redaktionellen Ansichten der Redaktion von rechtimunternehmen.de wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsbeistand oder Ihre steuerliche Beratung.
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