1. Warum B2B-E-Mail-Akquise rechtlich heikel ist
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass im B2B-Geschäft „lockere“ Regeln gelten und Kaltakquise per E-Mail zulässig sei, solange man nur andere Unternehmen anschreibt. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Der Gesetzgeber behandelt unerwünschte Werbe-E-Mails sehr streng – unabhängig davon, ob sich die Nachricht an Verbraucher oder an Geschäftsführer und Einkäufer richtet.
Dieser Beitrag erklärt, warum E-Mail-Kaltakquise im B2B grundsätzlich unzulässig ist, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, in welchen eng begrenzten Fällen Sie dennoch rechtssicher werbliche E-Mails versenden dürfen und welche Alternativen Unternehmer nutzen können. Er richtet sich an Geschäftsführer, Inhaber und Entscheider, die ihre Akquise modern und digital, aber gleichzeitig rechtssicher gestalten wollen.
Wichtiger Hinweis (Keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte und können keine verbindliche Auskunft für Ihren Einzelfall geben. Bei konkreten Fragen zur E-Mail-Akquise sollten Sie sich an einen auf IT-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht spezialisierten Fachanwalt wenden.
2. Gesetzliche Grundlagen: UWG und DSGVO im Überblick
Rechtlich relevant sind vor allem zwei Regelungsbereiche: das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Beide greifen ineinander. Wer unerlaubte Werbe-E-Mails verschickt, verstößt in der Regel gleichzeitig gegen Wettbewerbs- und Datenschutzrecht.
- UWG: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbietet Werbung mittels „elektronischer Post“ ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Elektronische Post umfasst nicht nur klassische E-Mails, sondern auch Nachrichten über Messenger und soziale Netzwerke, etwa LinkedIn-Nachrichten oder WhatsApp-Messages.
- DSGVO: E-Mail-Adressen wie vorname.nachname@unternehmen.de gelten als personenbezogene Daten. Eine Verarbeitung zu Werbezwecken ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegt und die Informationspflichten eingehalten werden.
Entscheidend: Das UWG unterscheidet bei Werbe-E-Mails nicht zwischen B2C und B2B. Eine unaufgetorderte Werbe-Mail an einen Geschäftsführer wird rechtlich genauso behandelt wie eine E-Mail an eine Privatperson.
3. Was ist unzulässige E-Mail-Kaltakquise im B2B?
Von E-Mail-Kaltakquise spricht man, wenn ein Unternehmen ohne vorherigen Kontakt oder Einwilligung werbliche E-Mails an potenzielle Kunden versendet. Typische Beispiele:
- Listen mit „B2B-Kontakten“ werden eingekauft und anschließend mit einem Standardanschreiben kontaktiert.
- Vertriebstools verschicken automatisierte Sequenzen an Empfänger ohne ausdrückliche Zustimmung.
- LinkedIn-Kontakte erhalten nach der Vernetzung ungefragt Produktangebote oder Terminvorschläge.
All diese Formen gelten als unzulässige Werbung, sofern keine gültige Einwilligung oder eine gesetzliche Ausnahme greift.
4. E-Mail und Telefon: Warum unterschiedliche Regeln gelten
Häufig wird argumentiert, telefonische Kaltakquise sei im B2B erlaubt, daher müsse auch E-Mail-Kaltakquise zulässig sein. Diese Gleichsetzung ist rechtlich falsch.
Für Telefonwerbung im B2B nimmt die Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen eine „mutmaßliche Einwilligung“ an. Für E-Mail-Werbung gibt es diese Ausnahme nicht. Hier verlangt das Gesetz grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Zustimmung. Der Gesetzgeber begründet dies mit der Gefahr systematischer Belästigung durch massenhaft automatisierte Nachrichten.
5. Die eng begrenzte Ausnahme: Bestandskundenregelung
Eine wichtige Ausnahme ist in § 7 Abs. 3 UWG geregelt. Werbe-E-Mails an Bestandskunden sind zulässig, wenn:
- Die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten wurde.
- Die Adresse ausschließlich zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.
- Der Kunde der Nutzung nicht widersprochen hat.
- Bei jeder Nutzung klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird.
6. E-Mail-Akquise und DSGVO: Doppelte Risiken
Neben dem Wettbewerbsrecht spielt die DSGVO eine zentrale Rolle. Typische Problemfelder sind das Fehlen einer wirksamen Einwilligung oder die unzureichende Dokumentation derselben. Verstöße können von Aufsichtsbehörden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
7. Typische Irrtümer von Unternehmen
In der Praxis begegnen Unternehmern oft Fehlannahmen:
- „Im B2B brauche ich keine Einwilligung.“ – Falsch.
- „Eine LinkedIn-Vernetzung gilt als Zustimmung.“ – Falsch.
- „Die Adresse steht öffentlich auf der Website.“ – Dies begründet keine Zustimmung für Werbe-E-Mails.
8. Mögliche Rechtsfolgen: Abmahnungen und Bußgelder
Wer unzulässige Werbe-E-Mails versendet, muss mit Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände rechnen. Hinzu kommen Unterlassungsansprüche und potenzielle DSGVO-Bußgelder sowie Reputationsschäden bei der Zielgruppe.
9. Was ist zulässige E-Mail-Kommunikation?
Zulässig sind Nachrichten im Rahmen bestehender Verträge (Rechnungen, Lieferinfos), Antworten auf konkrete Anfragen oder E-Mails an Empfänger, die aktiv eingewilligt haben (z. B. via Double-Opt-In bei Newslettern).
10. Rechtssichere Alternativen zur E-Mail-Kaltakquise
Unternehmen können auf rechtssichere Wege ausweichen:
- Telefonakquise im B2B: Bei sachlichem Bezug oft über die mutmaßliche Einwilligung möglich.
- Content-Marketing: Durch hochwertige Inhalte Interessenten anziehen, die freiwillig in Kontakt treten.
- Networking: Persönliche Kontakte auf Messen nutzen, um dokumentierte Einwilligungen einzuholen.
11. Praktische Checkliste für Unternehmer
- Liegt eine ausdrückliche Einwilligung (Double-Opt-In) vor?
- Falls nein: Greift die Bestandskundenregelung lückenlos?
- Enthält jede Mail einen klaren Abmeldelink?
- Sind alle Prozesse im CRM-System sauber dokumentiert?
12. Fazit: Klare Regeln, besserer Schutz
Für Unternehmer bedeutet die Rechtslage: E-Mail-Kaltakquise ist im B2B grundsätzlich verboten. Wer seine Akquise rechtssicher gestalten will, sollte auf saubere Einwilligungsprozesse und inhaltsgetriebenes Marketing setzen. So bauen Sie nachhaltiges Vertrauen auf, statt juristische Risiken einzugehen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Klären Sie wichtige Maßnahmen rechtzeitig mit einem spezialisierten Fachanwalt.




