Die Einwilligung nach DSGVO gilt als bequemste Rechtsgrundlage, ist in der Praxis aber die fragilste. Sie setzt eine freiwillige, informierte, bestimmte und eindeutige Willensbekundung voraus, sie muss nachweisbar sein, und die betroffene Person kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist die Einwilligung unwirksam, und die darauf gestützte Verarbeitung ist rechtswidrig. Das betrifft Newsletter und Direktmarketing ebenso wie Tracking, Bewerberpools oder die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos.
Für Geschäftsführer und Fachverantwortliche stellt sich deshalb weniger die Frage, wie ein Einwilligungstext formuliert wird. Entscheidend ist, ob eine Einwilligung überhaupt das richtige Instrument ist und wie sie prozessual abgesichert wird. Eine Einwilligung, die sich nicht belegen oder nicht umsetzen lässt, verschafft dem Unternehmen keine Rechtssicherheit, sondern ein zusätzliches Haftungsrisiko.
Dieser Beitrag ordnet die Wirksamkeitsvoraussetzungen nach Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO ein. Er erläutert Freiwilligkeit und Koppelungsverbot, beschreibt die Nachweispflicht und den Umgang mit dem Widerruf der Einwilligung und zeigt, wie sich ein belastbarer Consent-Prozess im Unternehmen aufbauen lässt.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt ausschließlich die redaktionellen Ansichten der Redaktion von rechtimunternehmen.de wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsbeistand.
Titelbild: Foto von Rodrigo Tadeo auf Unsplash.
Einwilligung nach DSGVO: Was Art. 4 Nr. 11 verlangt
Art. 4 Nr. 11 DSGVO definiert die Einwilligung als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung. Mit ihr zeigt die betroffene Person, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Die Definition enthält fünf Prüfmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen.
- Freiwilligkeit: Die Person hat eine echte Wahl und kann die Erklärung ohne Nachteile verweigern.
- Bestimmtheit: Die Erklärung bezieht sich auf konkrete Zwecke und konkrete Verarbeitungen.
- Informiertheit: Die Person kennt vor der Abgabe, wer verarbeitet, wofür und was sie erklärt.
- Unmissverständlichkeit: Die Erklärung lässt keinen vernünftigen Zweifel am Einverständnis.
- Aktives Tun: Erforderlich ist eine Erklärung oder eine eindeutige bestätigende Handlung, kein bloßes Schweigen.
Als Rechtsgrundlage ist die Einwilligung in Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO verankert. Art. 7 DSGVO ergänzt die Bedingungen für ihre Wirksamkeit, nämlich Nachweis, Transparenz der Erklärung, Widerruf und Koppelungsverbot. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten verlangt Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO sogar eine ausdrückliche Einwilligung. Der vollständige Verordnungstext ist im Amtsblatt der Union abrufbar, etwa über das Portal EUR-Lex.
Ergänzend sind die Leitlinien 05/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Einwilligung heranzuziehen. Sie konkretisieren die Anforderungen und werden von den Aufsichtsbehörden regelmäßig als Maßstab angelegt.
Wirksamkeitsvoraussetzungen im Einzelnen
Freiwilligkeit
Freiwillig ist eine Einwilligung nur, wenn die betroffene Person tatsächlich frei entscheiden kann. Erwägungsgrund 42 verlangt, dass sie die Einwilligung verweigern oder zurückziehen kann, ohne Nachteile zu erleiden. Wer die Erklärung faktisch erzwingt, etwa durch eine Gestaltung ohne gleichwertige Ablehnungsoption, erhält keine wirksame Einwilligung.
Bestimmtheit und Granularität
Eine Einwilligung muss sich auf einen bestimmten Fall beziehen. Pauschale Blankoerklärungen („Ich willige in alle Verarbeitungen ein“) genügen nicht. Dienen Verarbeitungen mehreren Zwecken, sollen nach Erwägungsgrund 32 und 43 für jeden Zweck gesonderte Einwilligungen möglich sein. Wer Newsletter, Weitergabe an Partner und Profilbildung in einem einzigen Kästchen bündelt, riskiert die Unwirksamkeit insgesamt.
Informiertheit
Vor der Abgabe muss die Person erkennen können, wer der Verantwortliche ist und zu welchen Zwecken ihre Daten verarbeitet werden. Nach Erwägungsgrund 42 gehört dazu mindestens die Identität des Verantwortlichen und der Verarbeitungszweck. Hinzu kommt der Hinweis auf das Widerrufsrecht, der sich zugleich aus Art. 13 Abs. 2 lit. c DSGVO ergibt. Art. 7 Abs. 2 DSGVO verlangt zudem eine verständliche, leicht zugängliche Form in klarer und einfacher Sprache, die von anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
Eindeutige bestätigende Handlung
Vorangekreuzte Kästchen, Schweigen und Untätigkeit stellen nach Erwägungsgrund 32 keine Einwilligung dar. Der Europäische Gerichtshof hat dies in der Rechtssache Planet49 (C-673/17) für voreingestellte Ankreuzkästchen bestätigt. Erforderlich ist ein aktives Tun, etwa das Setzen eines Häkchens, ein Klick auf eine Schaltfläche oder eine Textform-Erklärung.
| Anforderung | Norm | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Freiwilligkeit | Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4, Erwägungsgrund 42 und 43 | Einwilligung als Bedingung für einen Vertrag, obwohl die Daten dafür nicht erforderlich sind |
| Bestimmtheit | Art. 4 Nr. 11, Erwägungsgrund 32 | Ein Sammelkästchen für Newsletter, Weitergabe und Profiling |
| Informiertheit | Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 lit. c, Erwägungsgrund 42 | Einwilligungstext ohne Angabe des Verantwortlichen oder des Widerrufswegs |
| Eindeutige Handlung | Art. 4 Nr. 11, Erwägungsgrund 32 | Vorausgewähltes Kästchen oder Einverständnis durch bloßes Weitersurfen |
| Nachweisbarkeit | Art. 7 Abs. 1, Erwägungsgrund 42 | Keine Protokollierung von Zeitpunkt, Text und Version der Erklärung |
| Widerrufbarkeit | Art. 7 Abs. 3 | Widerruf nur per Brief möglich, Erteilung dagegen mit einem Klick |
Freiwilligkeit und Koppelungsverbot
Art. 7 Abs. 4 DSGVO enthält das sogenannte Koppelungsverbot. Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung in die Verarbeitung von Daten abhängig ist, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich sind. Es handelt sich nach herrschender Lesart nicht um ein absolutes Verbot, aber um ein starkes Indiz gegen die Freiwilligkeit.
Praktisch bedeutet das: Daten, die für die Vertragsdurchführung erforderlich sind, werden über Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet und nicht über eine Einwilligung. Alles darüber Hinausgehende, etwa Werbung oder Analysezwecke, darf nicht zur Voraussetzung für den Vertragsschluss gemacht werden. Eine „Einwilligung“, die in Wahrheit nur formal eingeholt wird, weil die Alternative der Verzicht auf die Leistung wäre, trägt nicht.
Erwägungsgrund 43 nennt zudem ein klares Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten als Hinweis auf fehlende Freiwilligkeit. Das kann im Verhältnis zu Behörden, aber auch im Arbeitsverhältnis relevant werden. Ob ein Ungleichgewicht tatsächlich vorliegt, ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Beispiele für kritische Konstellationen:
- Ein Online-Shop macht die Bestellung davon abhängig, dass der Kunde in Telefonwerbung einwilligt.
- Ein Gewinnspiel verlangt als Teilnahmebedingung die Weitergabe der Daten an Werbepartner.
- Eine App ist nur nutzbar, wenn umfassendes Tracking zugestimmt wird, das mit dem Funktionsumfang nichts zu tun hat.
- Eine Gestaltung bietet „Alle akzeptieren“ prominent an, während die Ablehnung nur über mehrere Ebenen erreichbar ist.
Nachweispflicht nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat. Die Beweislast liegt damit beim Unternehmen, nicht bei der betroffenen Person. Diese Nachweispflicht folgt zugleich aus dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht in Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Eine Einwilligung, die sich im Streitfall nicht belegen lässt, wird faktisch wie eine fehlende Einwilligung behandelt.
Die DSGVO schreibt kein bestimmtes Verfahren vor. Der Nachweis muss aber so geführt werden, dass sich die Wirksamkeitsmerkmale rekonstruieren lassen. Üblich ist die Protokollierung folgender Angaben:
- Zeitpunkt der Erklärung und, bei elektronischen Verfahren, ein eindeutiger Datensatz oder eine Kennung
- der exakte Wortlaut des Einwilligungstextes in der damals gültigen Version
- der Zweck oder die Zwecke, auf die sich die Erklärung bezog
- der Erhebungskontext, etwa das Formular, die Seite oder die Kampagne
- die Art der Handlung, zum Beispiel Häkchen, Schaltfläche oder Bestätigungslink
- Zeitpunkt und Inhalt eines späteren Widerrufs
Bei E-Mail-Werbung hat sich das Double-Opt-in-Verfahren als Standard etabliert: Nach der Anmeldung wird ein Bestätigungslink versandt, der Klick wird protokolliert. Damit lässt sich die Identität der Adresse und der Wille zur Anmeldung belegen. Bei mündlich oder telefonisch erteilten Einwilligungen ist eine zeitnahe Gesprächsnotiz erforderlich, die den Inhalt der Erklärung festhält.
Der Nachweis steht in einem Spannungsverhältnis zur Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Zu protokollieren ist daher nur, was zur Nachweisführung erforderlich ist. Die Nachweisdaten dürfen nach Wegfall des Zwecks nicht beliebig lange vorgehalten werden. Üblicherweise werden sie für die Dauer der Verarbeitung und anschließend nur so lange aufbewahrt, wie die Abwehr möglicher Ansprüche dies rechtfertigt. Die konkrete Frist ist im Rahmen der unternehmensweiten Aufbewahrungslogik festzulegen.
Widerruf der Einwilligung
Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt. Über dieses Recht ist die Person vor Abgabe der Einwilligung zu informieren.
Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach sein wie die Erteilung. Wer die Zustimmung mit einem Klick einholt, darf den Widerruf nicht von einem Schreiben oder einem Telefonat abhängig machen.
Aus dieser Gleichwertigkeit folgt, dass Widerrufswege im selben Medium und mit vergleichbarem Aufwand bereitzustellen sind. Bei elektronischen Einwilligungen bieten sich ein Abmeldelink in jeder Nachricht oder eine Einstellung im Nutzerkonto an. Ein Widerruf kann grundsätzlich formfrei erklärt werden und muss auch dann beachtet werden, wenn er nicht über den vorgesehenen Kanal eingeht.
Rechtsfolgen und Umsetzung
Nach einem Widerruf ist die auf die Einwilligung gestützte Verarbeitung für den betreffenden Zweck einzustellen. Besteht für die Daten kein anderer Verarbeitungszweck und keine andere Rechtsgrundlage, sind sie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO zu löschen. Die Werbesperre selbst erfordert allerdings die Speicherung einer minimalen Sperrinformation, damit der Widerruf künftig beachtet wird.
Unzulässig ist es, nach einem Widerruf die Verarbeitung „stillschweigend“ auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen, etwa auf das berechtigte Interesse. Die Wahl der Rechtsgrundlage muss vor Beginn der Verarbeitung getroffen und den Betroffenen mitgeteilt werden. Ein nachträglicher Wechsel zur Umgehung des Widerrufs widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Transparenz.
Intern muss der Widerruf in allen Systemen ankommen, in denen die Daten genutzt werden: CRM, Newsletter-Tool, Werbedienstleister, Analysewerkzeuge. Wurden Daten an Empfänger weitergegeben, sind diese nach Art. 19 DSGVO über die Einschränkung oder Löschung zu unterrichten, soweit dies nicht unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Einwilligung oder andere Rechtsgrundlage?
Die Einwilligung ist nicht die Regelgrundlage der DSGVO, sondern eine von sechs gleichrangigen Optionen in Art. 6 Abs. 1. Unternehmen sollten sie nur wählen, wenn tatsächlich eine freie Entscheidung möglich ist und der Verarbeitungsvorgang folgenlos beendet werden kann. Wo eine Verarbeitung ohnehin erforderlich ist, wirkt eine zusätzliche Einwilligung irreführend, weil sie eine Wahlmöglichkeit suggeriert, die es nicht gibt.
| Konstellation | Naheliegende Grundlage | Anmerkung |
|---|---|---|
| Abwicklung eines Kaufvertrags | Art. 6 Abs. 1 lit. b | Keine Einwilligung einholen, wenn die Daten zur Erfüllung erforderlich sind |
| Aufbewahrung von Buchungsbelegen | Art. 6 Abs. 1 lit. c | Gesetzliche Pflicht, ein Widerruf wäre wirkungslos |
| Betrugsprävention, Netzwerksicherheit | Art. 6 Abs. 1 lit. f | Interessenabwägung und Widerspruchsrecht nach Art. 21 |
| Newsletter an Interessenten | Einwilligung, § 7 UWG | Wettbewerbsrechtliche Vorgaben zusätzlich beachten |
| Zugriff auf Endgerätedaten, Tracking | Einwilligung, § 25 TDDDG | Ausnahmen nur für unbedingt erforderliche Zugriffe |
| Verarbeitung von Gesundheitsdaten | Art. 9 Abs. 2 lit. a, ausdrückliche Einwilligung | Strengere Anforderungen an Ausdrücklichkeit |
| Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos | Einwilligung | Freiwilligkeit im Beschäftigungsverhältnis besonders prüfen |
Bei Marketingmaßnahmen ist zusätzlich zu prüfen, ob neben dem Datenschutzrecht das Wettbewerbsrecht eine Einwilligung verlangt. Für elektronische Werbung ist dies regelmäßig der Fall. Das Datenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht stehen nebeneinander, die Erfüllung der einen Anforderung ersetzt die andere nicht.
Sonderkonstellationen
Beschäftigte
Im Beschäftigungsverhältnis besteht typischerweise ein Abhängigkeitsverhältnis. § 26 Abs. 2 BDSG stellt deshalb klar, dass für die Beurteilung der Freiwilligkeit die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit und die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen sind. Freiwilligkeit kann etwa vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform oder der elektronischen Form, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Den Normtext bietet § 26 BDSG im Gesetzesportal des Bundes.
Kinder
Bei Angeboten der Informationsgesellschaft, die Kindern direkt gemacht werden, regelt Art. 8 DSGVO eine Altersgrenze für die eigenständige Einwilligung. Unterhalb dieser Grenze ist die Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung erforderlich, und der Verantwortliche muss angemessene Anstrengungen zur Überprüfung unternehmen. Unternehmen mit jugendlicher Zielgruppe sollten diese Anforderungen gesondert prüfen.
Besondere Kategorien und automatisierte Entscheidungen
Neben Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO verlangt auch Art. 22 Abs. 2 lit. c DSGVO bei automatisierten Einzelentscheidungen eine ausdrückliche Einwilligung. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO für bestimmte Datenübermittlungen in Drittländer ohne geeignete Garantien. In diesen Fällen genügt ein bloßes Häkchen in einem Sammeltext regelmäßig nicht.
Endgeräte und Cookies
Das Speichern von Informationen auf Endeinrichtungen und der Zugriff darauf unterliegen § 25 TDDDG. Eine Einwilligung ist grundsätzlich erforderlich, sofern keine der Ausnahmen für technisch unbedingt erforderliche Vorgänge greift. Die Wirksamkeitsmaßstäbe der DSGVO gelten dabei für die Einwilligung entsprechend. Banner mit vorausgewählten Optionen oder ohne gleichwertige Ablehnung sind daher doppelt angreifbar.
Consent-Management als Prozess aufbauen
Eine wirksame Einwilligung entsteht nicht durch einen guten Text allein. Sie ist das Ergebnis eines Prozesses, der Gestaltung, Dokumentation, Widerruf und Pflege der Daten verbindet. Die folgende Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt.
- Rechtsgrundlage prüfen: Klären, ob eine andere Grundlage besser passt und ob eine freie Entscheidung überhaupt möglich ist.
- Zwecke trennen: Für jeden Zweck eine eigene Erklärung vorsehen und Mehrfachzwecke nicht bündeln.
- Text formulieren: Verantwortlichen, Zweck, Datenarten, Empfänger und Widerrufsrecht klar und knapp benennen.
- Technik gestalten: Keine Vorauswahl, gleichwertige Schaltflächen für Zustimmung und Ablehnung, kein Zwang zur Erklärung.
- Protokollieren: Zeitpunkt, Textversion, Zweck, Kontext und Handlung revisionssicher speichern.
- Widerruf ermöglichen: Einfachen Kanal bereitstellen und die Weitergabe der Sperre an alle Systeme sicherstellen.
- Gültigkeit überwachen: Bei geänderten Zwecken, Empfängern oder Texten neue Einwilligungen einholen und Altbestände prüfen.
Für den laufenden Betrieb empfiehlt sich eine zentrale Zuständigkeit. In kleineren Unternehmen kann dies die Fachabteilung mit Datenschutzbezug sein, in größeren ein dediziertes Team, das die Vorgaben mit Marketing, Vertrieb und IT abstimmt. Ein Consent-Management-System kann Protokollierung und Widerruf technisch unterstützen, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung der Zwecke und Texte.
Zur Selbstkontrolle eignet sich diese Checkliste:
- Ist für jeden Einwilligungszweck eine eigene, abwählbare Erklärung vorhanden?
- Sind Verantwortlicher, Zweck und Widerrufsrecht vor der Abgabe sichtbar?
- Gibt es keine vorangekreuzten Kästchen und keine versteckte Ablehnung?
- Werden Text, Version, Zeitpunkt und Handlung je Einwilligung gespeichert?
- Lässt sich der Widerruf mit gleichem Aufwand wie die Erteilung erklären?
- Erreicht ein Widerruf alle beteiligten Systeme und Auftragnehmer?
- Werden Altbestände in regelmäßigen Abständen auf Aktualität geprüft?
Typische Stolperfallen in der Praxis
- Einwilligung als Pflichtfeld: Wird die Einwilligung für nicht erforderliche Zwecke zur Bedingung gemacht, scheitert sie am Koppelungsverbot.
- Altbestände ohne Nachweis: Adressen, deren Einwilligung nicht dokumentiert ist, lassen sich im Streitfall nicht verwenden.
- Unklare Textänderungen: Eine nachträglich erweiterte Nutzung deckt die ursprüngliche Einwilligung nicht ab.
- Rechtsgrundlagenwechsel nach Widerruf: Ein Ausweichen auf das berechtigte Interesse unterläuft das Widerrufsrecht.
- Einwilligung im Kleingedruckten: Eine Erklärung, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt ist, verfehlt Art. 7 Abs. 2 DSGVO.
- Unklare Verantwortlichkeit: Werden Daten an mehrere Partner weitergegeben, müssen diese für die Betroffenen erkennbar sein.
Verstöße gegen die Bedingungen für die Einwilligung sind bußgeldbewehrt. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO sieht für Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung den höheren Bußgeldrahmen vor. Hinzu kommen zivilrechtliche Folgen wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden.
Fazit
Die Einwilligung ist kein Formalakt, sondern ein Rechtsinstrument mit hohen Anforderungen an Freiwilligkeit, Bestimmtheit, Information und Nachweis. Unternehmen sollten sie gezielt dort einsetzen, wo eine echte Wahlmöglichkeit besteht, und in allen anderen Fällen eine passende Rechtsgrundlage nutzen. Wer Koppelungen vermeidet, Zwecke trennt, Erklärungen sauber protokolliert und den Widerruf technisch wie organisatorisch umsetzt, schafft die Grundlage für eine belastbare Verarbeitung. Der Aufwand für einen strukturierten Consent-Prozess ist geringer als die Folgen unwirksamer Einwilligungen, die sich erst bei einer Beschwerde oder Prüfung zeigen.
FAQ
Muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Einwilligung beruhen?
Nein. Die Einwilligung ist nur eine von mehreren gleichrangigen Rechtsgrundlagen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung und berechtigtes Interesse sind häufig besser geeignet.
Wann liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor?
Ein Verstoß ist naheliegend, wenn ein Vertrag oder eine Leistung von einer Einwilligung abhängig gemacht wird, obwohl die betreffenden Daten für die Erfüllung nicht erforderlich sind. Maßgeblich ist stets die Beurteilung im Einzelfall nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO.
Wie lange muss die Nachweispflicht erfüllt werden?
Der Nachweis muss geführt werden können, solange auf die Einwilligung gestützt verarbeitet wird. Danach dürfen Nachweisdaten nur so lange vorgehalten werden, wie sie zur Rechtsverteidigung erforderlich sind.
Was geschieht mit Daten nach dem Widerruf der Einwilligung?
Die Verarbeitung für den betreffenden Zweck ist einzustellen. Fehlt eine andere Rechtsgrundlage, sind die Daten zu löschen. Eine minimale Sperrinformation darf gespeichert bleiben, damit der Widerruf beachtet wird.
Ist eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis überhaupt möglich?
Ja, aber nur, wenn sie freiwillig ist. § 26 Abs. 2 BDSG verlangt die Berücksichtigung der Abhängigkeit der Beschäftigten. Vorteile für die Beschäftigten oder gleichgelagerte Interessen sprechen für Freiwilligkeit.









