Verborgene Unternehmerhaftung: Interview mit Ralf Werner Barth

Die verborgene Unternehmerhaftung entsteht nach Einschätzung von Ralf Werner Barth an einer Stelle, die die meisten Geschäftsführer für erledigt halten, sobald sie einmal an einen Versicherer oder eine Pensionskasse übertragen wurde: die betriebliche Altersversorgung. Ralf Werner Barth berät Unternehmen dazu, wie sich dieses Haftungsrisiko systematisch erkennen und in zusätzliche Liquidität sowie Vermögensaufbau im eigenen Betrieb verwandeln lässt. Im schriftlichen Interview mit newworkpraxis-Herausgeber Jörg Maire erklärt er, warum die sogenannte Einstandspflicht des Arbeitgebers nach dem Betriebsrentengesetz in vielen Unternehmen ein unterschätztes Bilanz- und Liquiditätsrisiko darstellt, welche gesetzlichen Entwicklungen der letzten Jahre das Thema dringlicher gemacht haben und wie ein eigenes betriebliches Versorgungswerk als Alternative funktionieren kann. Das Interview richtet sich an Geschäftsführer und Unternehmer, die ihre bestehenden Versorgungszusagen bislang nicht systematisch auf verborgene Risiken geprüft haben.

Hinweis: Dieses Interview gibt die persönliche fachliche Einschätzung und Erfahrung von Ralf Werner Barth wieder. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt, insbesondere im Arbeits- und Betriebsrentenrecht. Es stellt ebenso keine Steuerberatung dar. Konditionen, Rechtsprechung und steuerliche Regelungen können sich ändern. Für rechtlich und steuerlich verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsbeistand beziehungsweise eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Zur Person: Ralf Werner Barth

Ralf Werner Barth berät Unternehmen zur betrieblichen Altersversorgung mit einem Schwerpunkt auf der oft übersehenen Haftungsseite dieses Themas. Sein Ansatz verbindet die rechtliche Prüfung bestehender Versorgungszusagen mit einer wirtschaftlichen Neuausrichtung: Statt Beiträge dauerhaft an externe Versicherer oder Pensionskassen abzugeben, begleitet er Unternehmen beim Aufbau eines eigenen betrieblichen Versorgungswerks nach § 4d Einkommensteuergesetz, bei dem die Mittel im Unternehmen verbleiben und dort verzinst arbeiten, während die Versorgungszusage an die Mitarbeitenden unverändert bestehen bleibt. In seiner Beratungspraxis prüft er bestehende Verträge auf Unterdeckung, Auskunfts- und Bilanzrisiken und begleitet den möglichen Übergang bestehender Verträge in ein neu koordiniertes Versorgungswerk.

Die Haftungsfallen, die Geschäftsführer am häufigsten übersehen

Viele Unternehmer glauben, ihre größten Risiken zu kennen. Wo liegen aus deiner Erfahrung die Haftungsfallen, die Geschäftsführer am häufigsten übersehen?

Die meisten Unternehmer haben ihre Risiken im Blick: Produkthaftung, Arbeitssicherheit, IT, Forderungsausfall. Dort sind sie aufmerksam. Der blinde Fleck liegt in der betrieblichen Altersversorgung. Der Kern ist das Gegenparteirisiko in Verbindung mit der Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz: Die Zusage gibt der Arbeitgeber, er darf sie über einen Dritten, etwa einen Versicherer oder eine Pensionskasse, durchführen lassen, bleibt aber derjenige, der für das Ergebnis geradesteht. Erreicht der Dritte die zugesagte Leistung nicht, muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen, in der Fachsprache Subsidiärhaftung genannt.

Genau diese Konstellation tritt nach Einschätzung von Ralf Werner Barth inzwischen regelmäßig ein, weil die Zins- und Marktentwicklung dazu führt, dass Zusagen nicht mehr in der ursprünglich kalkulierten Höhe bedient werden. Er verweist dazu auf eine gefestigte Rechtsprechungslinie des Bundesarbeitsgerichts: Am 14. März 2023 (Az. 3 AZR 197/22) habe das Gericht einer Rentnerin recht gegeben, deren Pensionskasse die laufende Leistung gekürzt hatte, und ihr die Differenz gegenüber der früheren Arbeitgeberin zugesprochen. Bereits 2012 (Az. 3 AZR 408/10) habe das Gericht festgehalten, dass der Arbeitgeber im Umfang der Kürzung einzustehen hat und sich davon nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien kann.

Eine Ausnahme benennt er ebenfalls: Bei einer reinen Beitragszusage greife die Einstandspflicht nicht, diese Zusageform sei jedoch nur im tarifgebundenen Sozialpartnermodell möglich und für den typischen inhabergeführten Mittelstand praktisch keine Option. Ergänzend nennt er § 314 Versicherungsaufsichtsgesetz: Gerät ein Versicherer in Schwierigkeiten, könne die Aufsicht Zahlungen untersagen und Verpflichtungen herabsetzen, während die Beitragspflicht des Arbeitgebers fortbesteht.

Vier weitere Risikostellen aus der Beratungspraxis

RisikostelleKurzbeschreibung nach Ralf Werner Barth
Deckungslücke bei gezillmerten VerträgenAbschlusskosten werden vorweg verrechnet; laut BAG (Az. 3 AZR 17/09) ggf. unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB mit Aufstockungspflicht im Versorgungsfall
AuskunftshaftungFreiwillige Auskünfte müssen richtig, eindeutig und vollständig sein, sonst Schadensersatzpflicht (BAG, Az. 3 AZR 206/18)
Fehlende VersorgungsordnungUngeregelte Fälle werden im Streitfall zugunsten der Arbeitnehmenden ausgelegt
Bilanzielles RisikoSeit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (Geschäftsjahr 2010) müssen Unterdeckungen mindestens im Bilanzanhang ausgewiesen werden, mit Folgen für das Bankenrating

Risiken in Liquidität und Vermögensaufbau verwandeln

Du sprichst davon, Risiken in zusätzliche Liquidität und Vermögensaufbau zu verwandeln. Wie kann das in der Praxis funktionieren?

Ralf Werner Barth beschreibt den Unterschied zwischen versicherungsförmiger Lösung und eigenem Versorgungswerk mit einem Bild aus der Eisenbahn: Die klassische Lösung sei eine Schmalspurbahn mit engen Radien und einem Bahnhof, der einem anderen gehört, während das eigene betriebliche Versorgungswerk im selben Netz in moderner Spurweite laufe, mit mehr Tempo und Tragfähigkeit, und der Zug für und über den eigenen Betrieb fahre. Wichtig sei dabei: Es handle sich um einen Systemwechsel innerhalb des Systems, nicht um einen Ausstieg aus der Verantwortung. Diese bleibe unverändert beim Arbeitgeber, es ändere sich lediglich das Fahrzeug, mit dem sie getragen wird.

„Es ist ein Systemwechsel innerhalb des Systems, kein Ausstieg. Die Verantwortung bleibt. Was sich ändert, ist das Fahrzeug, mit dem sie getragen wird, die zusätzliche steuerliche Förderung und die selbst steuerbaren Ergebnisse.“ So beschreibt Ralf Werner Barth den Kern seines Beratungsansatzes.

Der Weg in drei Schritten

  1. Standortbestimmung: Prüfung bestehender Zusagen, Rechnungszinsen, Unterdeckung und Bilanzsichtbarkeit
  2. Modellwechsel: Aufbau eines eigenen Versorgungswerks nach § 4d Einkommensteuergesetz, sodass Beiträge im Unternehmen verbleiben statt abzufließen
  3. Umgang mit Altverträgen: Prüfung einer möglichen Portierung des gebundenen Kapitals, keine automatische Kündigung oder Rückabwicklung, abhängig von der Zustimmung des abgebenden Versicherers

Aus diesem Vorgehen leitet Ralf Werner Barth vier Effekte ab, die seiner Erfahrung nach zusammenwirken: Mitarbeitende erhalten eine feste, von Beginn an verzinste Kapitalzusage ohne vorgezogenen Abschlusskostenblock. Arbeitgeber behalten die Beiträge im Betrieb und können damit wirtschaften. Über § 4d Einkommensteuergesetz lassen sich die Zusagen über die ersten acht Jahre verteilt zu 20 Prozent der Zusagesumme als Betriebsausgaben geltend machen, mit einer weiteren steuerlichen Wirkung bei späterer Auszahlung. Und schließlich wirkt der Zinseszins: Die Zusage an die Mitarbeitenden liege bei 1,5 bis 2 Prozent Verzinsung, während Versicherungstarife aktuell je nach Vertrag zwischen 0,9 und 1,25 Prozent lägen, die Differenz zur tatsächlich erzielten Rendite verbleibe als Kapital im Unternehmen. Wichtig sei zudem, ausschließlich mit Kapitalzusagen statt mit lebenslangen Rentenzusagen zu arbeiten, da Letztere kein Enddatum haben und mit jeder Anpassung der Sterbetafeln teurer werden.

Gesetzliche Entwicklungen, die genaueres Hinsehen nötig machen

Welche gesetzlichen Veränderungen haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass Unternehmer heute genauer hinschauen sollten?

Nach Darstellung von Ralf Werner Barth verstärken sich zwei Entwicklungen gegenseitig, eine aus dem Markt, eine aus dem Gesetz. Der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Höchstrechnungszins für Lebensversicherer lag zwischen 1994 und 2000 bei 4,0 Prozent und sank in mehreren Stufen bis auf 0,25 Prozent zwischen 2022 und 2024, seit 2025 liege er wieder bei rund 1,0 Prozent. Diesen jüngsten Anstieg hält er für eine trügerische Entwarnung, da jeder Vertrag den Rechnungszins seines Abschlussjahres bis zum Ende trägt und Verträgen aus den Jahren 2017 bis 2024 die Erhöhung damit nicht hilft. Hinzu komme die Langlebigkeit: Jede Anpassung der Sterbetafeln verlängere die Zahlungsdauer bei Rentenzusagen, während die Zusage selbst fest bleibt.

Als Beleg aus seiner Praxis nennt Ralf Werner Barth zwei Vertragsbeispiele: Bei einem Vertrag habe der Rückkaufswert nach 17 Jahren Laufzeit noch 20,5 Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge gelegen, ohne dass dabei überhaupt eine Verzinsung berücksichtigt sei. In einem anderen Fall hätten rund 17.000 Euro Einzahlung einem Gesamtwert von gut 13.400 Euro gegenübergestanden.

Drei gesetzliche Entwicklungen im Überblick

  • Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (seit Geschäftsjahr 2010): Pflicht, auch mittelbare Versorgungsverpflichtungen auf Unterdeckung zu prüfen und mindestens im Bilanzanhang auszuweisen
  • Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1a Betriebsrentengesetz: Ersparte Sozialabgaben aus der Versicherungslösung werden über den Zuschuss weitgehend zurückgegeben
  • § 314 Versicherungsaufsichtsgesetz: Aufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten bei Versicherern in Schwierigkeiten, während die Beitragspflicht des Arbeitgebers bestehen bleibt

Die Rechtsprechung habe sich in derselben Zeit durchgängig in die Richtung entwickelt, dass der Arbeitgeber ausgleicht, was der beauftragte Dritte nicht erwirtschaftet, so seine Einschätzung.

Ein Praxisbeispiel: Von der Haftungslücke zur Liquidität

Kannst du ein Beispiel aus deiner Beratung nennen, bei dem ein Unternehmen durch das Erkennen eines verborgenen Risikos wirtschaftlich deutlich profitiert hat?

Ralf Werner Barth schildert den Fall eines Betriebs mit rund 100 Mitarbeitenden, der über Jahre am Rand des finanziellen Spielraums operierte. Die betriebliche Altersversorgung sei dort, wie in vielen Betrieben, über externe Verträge gelaufen, ohne dass das darin liegende Haftungs- und Liquiditätsthema im Blick gewesen sei. Nach einer Bestandsaufnahme wurde ein eigenes betriebliches Versorgungswerk eingeführt, sodass die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden künftig im Betrieb arbeiten sollten, bei rund 100 Mitarbeitenden, durchschnittlich 200 Euro Entgeltumwandlung im Monat und einem Durchschnittsalter von 46 Jahren.

Nach eigener Aussage von Ralf Werner Barth verfügt dieses Unternehmen innerhalb von fünf Jahren über rund 1,1 Millionen Euro Liquidität einschließlich der steuerlichen Effekte, ein Zustand, den es zuvor nie erreicht habe. Er betont dabei ausdrücklich, was diese Zahl ist und was nicht: kein Gewinn und kein Geschenk, sondern Versorgungskapital, das ohnehin für die Altersversorgung der Belegschaft aufgewendet wurde und nun im Unternehmen verbleibt und verzinst arbeitet, bis es an die Mitarbeitenden ausgezahlt wird, deren Anspruch dabei unverändert und von Beginn an verzinst bestehen bleibt. Ergebnisse in dieser Größenordnung hängen nach seiner Einschätzung stets an Mitarbeiterzahl, Beitragshöhe und Laufzeit und lassen sich nicht pauschal auf andere Betriebe übertragen.

Warum viele erst nach einem Schaden hinschauen

Warum beschäftigen sich viele Unternehmen erst mit Haftungsrisiken, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist? Wie lässt sich dieser Denkfehler vermeiden?

Unternehmer seien in erster Linie Macher, die Probleme lösen, die unmittelbar vor ihnen stehen, erklärt Ralf Werner Barth. Ein Risiko, das erst in fünf oder fünfzehn Jahren fällig wird, stehe nicht vor ihnen, sondern hinter dem Horizont, und Gesetzesänderungen seien im Tagesgeschäft nicht permanent präsent. Hinzu komme, dass im Vertrieb solcher Verträge wenig Anlass bestehe, über die Einstandspflicht des Arbeitgebers aufzuklären. Entweder kläre also aktiv jemand auf, oder im eigenen Umfeld trete ein Negativfall auf, der teurere und spätere Weg, weil die Lücke dann bereits entstanden und die Zeit zur Vorbeugung verbraucht sei.

Als Vergleich zieht er andere betriebliche Routinen heran: Für Arbeitssicherheit gebe es eine jährliche Begehung, für die Buchhaltung einen Jahresabschluss, für Maschinen eine Wartung, für Versorgungszusagen mit Laufzeiten von dreißig Jahren und mehr jedoch in den meisten Betrieben nichts Vergleichbares. Verschärft werde die Lage aus seiner Sicht zusätzlich durch die zunehmende Geschäftsführerhaftung, unter anderem durch Pflichten zur Krisenfrüherkennung und Risikoüberwachung, bei denen Nichtwissen nicht entlaste. Sein Rat: eine jährliche, strukturierte Bestandsaufnahme der eigenen Versorgungszusagen mit einem fachkundigen Partner.

Die eine Maßnahme mit dem größten Hebel

Wenn ein Geschäftsführer morgen nur eine einzige Maßnahme umsetzen könnte, um sein Unternehmen besser abzusichern und gleichzeitig wirtschaftlich sinnvoller aufzustellen, welche wäre das?

Für Ralf Werner Barth ist die Antwort eindeutig: der Wechsel der betrieblichen Altersversorgung auf ein eigenes betriebliches Versorgungswerk. Diese eine Entscheidung wirke an vier Stellen gleichzeitig: Sie ordne die Altlasten, weil im Zuge der Umstellung geprüft werde, was in den Bestandsverträgen tatsächlich stecke und was übertragen werden könne. Sie erzeuge ab dem ersten Monat einen Liquiditätszufluss, weil Beiträge im Unternehmen blieben. Sie senke die Steuerlast über § 4d Einkommensteuergesetz sowohl in den ersten Jahren als auch bei der späteren Auszahlung. Und sie lasse den Zinseszins über die gesamte Laufzeit für den Betrieb statt für einen Dritten arbeiten.

Die Einstandspflicht verschwinde dadurch nicht, sie bleibe beim Arbeitgeber, betont er ausdrücklich. Es ändere sich lediglich, ob das gebundene Kapital auf dieser Strecke für einen Dritten oder für den eigenen Betrieb und die eigene Belegschaft arbeite. Damit verschiebe sich auch die Ausgangsfrage vieler Unternehmer, weg von der Frage, wie sich möglichst wenig ausgeben lasse, hin zu der Frage, wie sich das System zugunsten von Mitarbeitenden und Unternehmen nutzen lasse.

FAQ

Was bedeutet die Einstandspflicht des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersversorgung?

Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz bleibt der Arbeitgeber auch dann für die zugesagte Leistung verantwortlich, wenn er die Durchführung an einen Versicherer oder eine Pensionskasse überträgt. Erreicht der Dritte die Zusage nicht, muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen.

Wie unterscheidet sich ein eigenes betriebliches Versorgungswerk von der klassischen Versicherungslösung?

Bei der klassischen Lösung fließen Beiträge dauerhaft an einen externen Versicherer ab. Bei einem eigenen Versorgungswerk nach § 4d Einkommensteuergesetz verbleiben die Beiträge nach Darstellung von Ralf Werner Barth im Unternehmen und arbeiten dort verzinst, während die Versorgungszusage an die Mitarbeitenden unverändert bestehen bleibt.

Warum hält Ralf Werner Barth lebenslange Rentenzusagen für riskanter als Kapitalzusagen?

Weil Rentenzusagen kein festes Enddatum haben und mit jeder Anpassung der Sterbetafeln teurer werden, während bei einer Kapitalzusage Beitrag und Zins eine feste Endsumme ergeben, für die der Arbeitgeber zu einem definierten Zeitpunkt geradesteht.

Welche gesetzliche Entwicklung hat das bilanzielle Risiko aus Versorgungszusagen sichtbar gemacht?

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verlangt seit dem Geschäftsjahr 2010, auch mittelbare Versorgungsverpflichtungen auf Unterdeckung zu prüfen und mindestens im Anhang der Handelsbilanz auszuweisen, mit möglichen Folgen für das Bankenrating.

Ist der Wechsel zu einem eigenen Versorgungswerk mit einem Ausstieg aus der Haftung verbunden?

Nein. Ralf Werner Barth betont ausdrücklich, dass die Einstandspflicht des Arbeitgebers dadurch nicht entfällt. Sie bleibt bestehen, verändert sich aber in der Art, wie das gebundene Kapital verwaltet wird und wem seine Erträge zugutekommen.

Für wen ist eine jährliche Bestandsaufnahme der Versorgungszusagen laut Ralf Werner Barth besonders wichtig?

Für alle Geschäftsführer mit bestehenden bAV-Zusagen, insbesondere angesichts verschärfter Pflichten zur Krisenfrüherkennung und Risikoüberwachung, bei denen Nichtwissen aus seiner Sicht nicht entlastet.

Aktuelle Beiträge

Weiterführend zu den zuletzt erschienenen Beiträgen im Verlagsnetzwerk:

Den vollständigen Gesetzestext zur Einstandspflicht des Arbeitgebers findet sich in § 1 Betriebsrentengesetz auf gesetze-im-internet.de.

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